Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgrundbuchsache: Vollzug der Urkunden des Notars … in … vom 29.7.1983 – URNr. … –, vom 23.2.1984 – URNr. … und URNr. … – und vom 2.3.1984 – URNr … – (Zuordnung von Sondernutzungsrechten)
Verfahrensgang
AG Rosenheim |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2570, 2593–2595/84) |
Tenor
I. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 werden der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 3. September 1984 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts -Grundbuchamt- Rosenheim vom 31. Juli 1984 Aktenzeichen Ro. 9933/10, Ro. 9936/9, Ro. 9939/6 und Ro. 9940/15 wie folgt abgeändert:
1. Die Bezeichnung des Eintragungshindernisses der fehlenden Zustimmung (Bewilligung) der in Abteilung II und III eingetragenen dinglich Berechtigten wird mit dem Hinweis verbunden, daß das Hindernis entweder durch Beibringung dieser Eintragungsbewilligungen oder durch den in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu führenden Nachweis beseitigt werden kann, daß die in Teil II § 4 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 21. Februar 1978 vorgesehene Erklärung der Beteiligten zu 1 über die Zuweisung des betreffenden Pkw-Stellplatzes dem Verwalter zugegangen ist.
2. Die Zwischen Verfügungen werden aufgehoben, soweit sie den fehlenden Nachweis des Zugangs der Erklärung der Beteiligten zu 1 beim Verwalter als weiteres selbständiges Eintragungshindernis bezeichnen.
II. Im übrigen werden die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den erfolglosen Teil des Rechtsmittels auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Fall geht es um die Einräumung Zuweisung von Sondernutzungsrechten an Kraftfahrzeugstellplätzen durch in der Teilungserklärung vorbehaltene spätere Erklärungen.
1. Die Beteiligte zu 1 teilte ihr unbelastetes Grundstück zu notarieller Urkunde vom 21.2.1978 nach § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf. In der Gemeinschaftsordnung (Teil II § 4 der Teilungserklärung) ist bestimmt:
Umfang der Nutzung
(1) Der Wohnungseigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seiner Wohnung und der Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen.
(2) Auf dem Grundstück befinden sich fünf Pkw-Stellplätze, die im Aufteilungsplan mit „1 St., 2 St., 3 St., 4 St. und 5 St.” gekennzeichnet sind. Bei Beurkundung der Verträge über die erstmalige rechtsgeschäftliche Veräußerung der Eigentumswohnungen wird jeweils vereinbart, ob und gegebenenfalls welcher Abstellplatz dem betreffenden Erwerber und künftigen Wohnungseigentümer zur alleinigen unentgeltlichen Nutzung zusteht. Die derzeitige Eigentümerin kann eine solche Bestimmung auch ohne Veräußerung durch notariell beglaubigte Erklärung treffen, die gegenüber dem jeweiligen Verwalter der Wohnungseigentumsanlage abzugeben ist. Eine beglaubigte Abschrift der Erklärung ist zu den Grundakten des Grundbuchamts zu geben.
Die Sondernutzungsrechte sind bereits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung bestellt, daß der jeweils allein berechtigte Wohnungseigentümer in vorstehender Form bestimmt wird. Die anderen Wohnungseigentümer sind von der Nutzung der Stellplätze ausgeschlossen und haben die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden.
In Teil III § 17 derselben Urkunde heißt es:
§ 17
Eintragungsbewilligung und -antrag
Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt in das Grundbuch einzutragen:
- die Teilung des Grundstücks gem. § 1 dieser Teilungserklärung nach Maßgabe der Anlage II;
- die Bestimmungen gem. §§ 2–16 der Teilungserklärung als Inhalt des Sondereigentums; insbesondere die Sondernutzungsrechte als Gebrauchsregelung gem. § 4 Abs. 2 der Teilungserklärung.
In den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern ist auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen; außerdem ist jeweils vermerkt: „Sondernutzungsrechte sind bestellt.”
2. Die Beteiligte zu 1 veräußerte in der Folgezeit alle Wohnungen und Teileigentumseinheiten. In den mit den Ersterwerbern geschlossenen Kaufverträgen ist jeweils bestimmt, daß der Käufer Kenntnis vom Inhalt der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung hat und die in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen, auch soweit sie nur schuldrechtlichter Natur sind, mit den sich daraus für sein Objekt ergebenden Beschränkungen als für sich rechtsverbindlich anerkennt. In den von den Ersterwerbern mit späteren Erwerbern geschlossenen Kaufverträgen sind inhaltlich gleiche Vereinbarungen enthalten.
3. Die Wohnungs- und Teileigentumseinheiten wurden von den Erwerbern mit Grundpfandrechten belastet.
4. Die Beteiligte zu 1 schloß in der Folgezeit mit den Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 jeweils gesondert notariell beurkundete Verträge, durch die sie ihnen (gegen Zahlung eines Entgelts) von den im Aufteilungsplan bezeichneten Pkw-Abstellplätzen je einen bestimmten Platz zuwies. Es heißt dort:
Aufgrund der in § 4 der Gemeinschaftsordnung zu vorbezeichneter Urkunde erteilten Ermächtigung bestimmt die … (B...