Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich nicht befugt, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Normenkette
FGG § 25
Verfahrensgang
AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 361/00) |
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 566/00) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30. August 2000 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 11.4.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene mehrere Betreuer, und zwar für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge die Tochter der Betroffenen, für den Aufgabenkreis Vermögens sorge einen Berufsbetreuer und für die übrigen Aufgabenkreise den Sohn der Betroffenen.
Am 3.8.2000 entließ das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Tochter der Betroffenen als Betreuerin und bestellte auch insoweit den Berufsbetreuer.
Auf die Beschwerde der Tochter der Betroffenen hob das Landgericht diesen Beschluß auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Betroffenen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der amtsgerichtliche Beschluß leide an einem schweren Verfahrensmangel, da das Vormundschaftsgericht entgegen § 69i Abs. 7 FGG die Betreuerin vor deren Entlassung nicht persönlich angehört habe. Ferner habe das Amtsgericht ein Schreiben des Heims, in dem die Heimleitung Bedenken gegen die Vorgehensweise der Betreuerin geäußert habe, dieser nicht zugeleitet. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die vom Amtsgericht unterlassenen Verfahrenshandlungen nachzuholen. Auch sei nicht ersichtlich, daß mit einem Aufschub der Entscheidung Gefahr verbunden gewesen wäre, was das Gesetz für eine einstweilige Anordnung voraussetze.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
a) Das Beschwerdegericht tritt in den Grenzen der Beschwerde als Tatsacheninstanz an die Stelle der ersten Instanz. Es hat grundsätzlich selbst zu entscheiden, hierzu den Sachverhalt eigenständig festzustellen und noch erforderliche Ermittlungen selbst durchzuführen (BayObLG FamRZ 1996, 1023). Eine Zurückverweisung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Erstinstanz ihre Endentscheidung nur auf verfahrensrechtliche Überlegungen gestützt hat (BayObLGZ 1995, 47/50), oder wenn das Verfahren der Erstinstanz so mangelhaft war, daß die abschließende Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren dem Verlust einer Instanz gleich käme (vgl. § 539 ZPO; Bassenge/Herbst FGG 8. Aufl. § 25 Rn. 11).
b) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die durch das Landgericht gerügten Verfahrensmängel sind nicht so schwerwiegend, daß eine Zurückverweisung gerechtfertigt war.
aa) Auf der Grundlage der Vorschrift des § 69i Abs. 7 FGG war eine persönliche Anhörung der Betreuerin nicht geboten, da die Betroffene der Entlassung nicht widersprochen hatte.
bb) Ob darin, daß der Betreuerin ein Schreiben der Heimleitung nicht zur Stellungnahme zugesandt worden war, ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu sehen ist, kann dahinstehen. Immerhin ging es um den Erlaß einer einstweiligen Anordnung; die hier bestehende Eilbedürftigkeit kann eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs gebieten (vgl. Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 144 m.w.N.). Jedenfalls hätte das Beschwerdegericht die Gehörsgewährung unschwer nachholen und damit einen etwaigen Mangel heilen können.
cc) Der Vormundschaftsrichter hatte, wenn auch nach seiner Entscheidung, die Betroffene bereits angehört. Im Rahmen der Beschwerde hatte die Betreuerin Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzustellen. Die im Rahmen eines vorläufigen Verfahrens gebotenen weiteren Ermittlungen waren daher nicht so umfangreich, daß sie nicht ohne größeren Aufwand durch das Landgericht hätten durchgeführt werden können.
3. Eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache ist nicht möglich, da noch weitere Ermittlungen zu dem Vorwurf erforderlich sind, die Betreuerin habe die Betroffene gegen deren Willen und zu deren offensichtlichem Nachteil in einem neuen Heim untergebracht.
III.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Unterschriften
Sprau, Dr. Nitsche, Fuchs
Fundstellen
Haufe-Index 542637 |
FamRZ 2001, 774 |
BayObLGR 2001, 38 |
BtPrax 2001, 75 |