Leitsatz (amtlich)
Ausschluß eines Bieters von der Wertung wegen Unvollständigkeit und Unklarheit der im Angebot enthaltenen Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz.
Normenkette
VOB/A § 10 Nr. 5 Abs. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 09.10.2002; Aktenzeichen 120.3-3194.1-40-09/02) |
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der Vergabekammer Südbayern vom 9. Oktober 2002 zu verlängern, wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Das Bauamt der Technischen Universität München als Vergabestelle des Antragsgegners (im folgenden: Vergabestelle) schrieb im Mai 2002 im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme „Bayerisches Behördennetz für Sprachkommunikation” das Gewerk Lieferung und Montage von Telekommunikationsanlagen (4 Lose) im Offenen Verfahren nach VOB/A europaweit aus. In den Ausschreibungsunterlagen war festgelegt, daß das Vergabeverfahren nach den Vorschriften der VOB/A erfolgt und der Abwicklung der Baumaßnahme die VOB/B zugrundezulegen sind. Die Bewerbungsbedingungen für die einzureichenden Angebote enthielten unter Nr. 6 unter der Überschrift „Nachunternehmer” folgende Bestimmung:
„Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muß er in seinem Angebot Art. und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.”
Die Antragstellerin gab ein Angebot für alle 4 Lose ab. In ihrem Angebotsschreiben nach dem einheitlichen Verdingungsmuster EVM (B) Ang 213 erklärte sie zum Nachunternehmereinsatz unter Nr. 5.1 durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik, sie werde die in der von ihr beigefügten Liste zu 213 Nr. 5.1 aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen, obwohl ihr Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet sei. Die von der Antragstellerin entsprechend dieser Erklärung ihrem Angebot beigefügte Liste mit der Überschrift „Verzeichnis über Art. und Umfang der von Nachunternehmern auszuführenden Leistungen” enthielt lediglich die Eintragung „S.-AG, …”.
Bestandteil der Verdingungsunterlagen und des Angebots der Antragstellerin war auch das Formblatt Erg Ang VOB 2001 „Tarif treue- und Nachunternehmererklärung bei Baumaßnahmen des Landes”. In diesem erklärte die Antragstellerin formularmäßig, sie werde die Leistungen, auf die ihr Betrieb eingerichtet sei, weitgehend (gleichbedeutend mit mindestens 70 v.H.) im eigenen Betrieb ausführen. Zum Umfang der Eigenausführung habe sie die erforderlichen Angaben in Nr. 5 des Angebotsschreibens gemacht.
In ihrem Begleitschreiben zum Angebot vom 12.8.2002 hatte die Antragstellerin angegeben, für die Ausführung des Projekts stünde in ihrem Betrieb ein „Team Bayern Online” zur Verfügung. Des weiteren könne auf das Montage- und Servicepersonal der Firma S. zurückgegriffen werden. Zur Förderung des Mittelstandes sei vorgesehen, Nachunternehmer verteilt auf Bayern zur weiteren Unterstützung einzusetzen.
Nach rechnerischer Prüfung durch die Vergabestelle lag das Angebot der Antragstellerin bei den Losen 1 bis 4 jeweils an erster, das Angebot der Beigeladenen jeweils an zweiter Stelle.
Die Vergabestelle informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.9.2002 von ihrer Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin werde ausgeschlossen, weil es entgegen Nr. 6 der Bewerbungsbedingungen die erforderlichen Angaben über Art. und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen nicht enthalte.
Die Antragstellerin rügte gegenüber der Vergabestelle die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene und stellte, nachdem die Vergabestelle bei ihrer Entscheidung geblieben war, mit Schreiben vom 11.9.2002 Antrag auf Nachprüfung nach §§ 102, 107 GWB. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluß vom 9.10.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 24.10.2002, die sie mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dieser sofortigen Beschwerde verbunden hat.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern, war abzulehnen, da die Beschwerde der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens liegen vor. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 107 Abs. 2 GWB). Die Antragstellerin hat mittels ihres Vorbringens, der Zuschlag sei ihr zu erteilen, da sie im Ausschreibungsverfahren das günstigste Angebot abgegeben habe und keine Gründe vorlägen, wonach ihr Angebot auszuschließen sei, dargelegt, daß ihr durch die behauptete vergaberechtswidrige Nichtberücksichtigung bei der Erteilung des Zuschlags ein Schaden zu entstehen droht.
2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet, weil die Vergabestelle zu Recht angekündigt hat, das Ang...