Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdeberechtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage des Vorliegens der Beschwerdeberechtigung beim angeblichen Erben.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Beschluss vom 11.03.1991; Aktenzeichen 4 T 2148/90)

AG Günzburg (Aktenzeichen VI 245/89)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 11. März 1991 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Der … 1989 im Alter von 75 Jahren verstorbene Erblasser war in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind aus dieser Ehe hervorgegangen. Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn des Erblassers aus seiner ersten geschiedenen Ehe. Die Beteiligte zu 3 ist vom Erblasser während seiner zweiten, durch den Tod der Ehefrau aufgelösten Ehe adoptiert worden.

Die Beteiligte zu 1 hat beim Nachlaßgericht einen Erbschein beantragt, wonach sie den Erblasser aufgrund eines von den Ehegatten am 6.12.1988 geschlossenen Erbvertrags allein beerbt habe. In diesem Erbvertrag hatten die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament vom 31.12.1976 aufgehoben (Nr. 2), sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt (Nr. 3) und ihre gemeinschaftlichen Kinder, die Beteiligten zu 4 und 5, sowie ersatzweise deren Abkömmlinge zu Schlußerben berufen (Nr. 4 des Vertrags). Der Beteiligte zu 2 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Erbvertrag sei unwirksam, weil der Erblasser seit Mai 1988 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Der Beteiligte zu 2 hat einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts beantragt, daß der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1 zur Hälfte und von den Beteiligten zu 2 bis 5 jeweils zu 1/8 beerbt worden sei.

In der Folgezeit ist dem Nachlaßgericht das gemeinschaftliche Testament vom 31.12.1976 übergeben worden, das der Erblasser eigenhändig geschrieben sowie unterschrieben und die Beteiligte zu 1 mitunterzeichnet hatte. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Ferner bestimmten sie, daß nach dem Tod des Letztversterbenden der Sohn T. (Beteiligter zu 5) 50 v.H. und die Tochter E. (Beteiligte zu 4) 50 v.H. von ihrem Gesamt vermögen erben sollten; außerdem ernannten sie einen Testamentsvollstrecker. Nunmehr beantragte die Beteiligte zu 1 hilfsweise die Erteilung eines Alleinerbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk aufgrund des Testaments vom 31.12.1976. Der Beteiligte zu 2 erklärte auf Anfrage des Nachlaßgerichts, der Einwand der Testierunfähigkeit des Erblassers beim Abschluß des Erbvertrags vom 6.12.1988 bleibe aufrechterhalten. Das Nachlaßgericht führte Ermittlungen durch und kündigte mit Beschluß vom 2.11.1990 die Erteilung eines Erbscheins an, wonach der Erblasser aufgrund des Erbvertrags vom 6.12.1988 von der Beteiligten zu 1 allein beerbt worden sei. Hiergegen legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die das Landgericht durch Beschluß vom 11.3.1991 als unzulässig verwarf. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. Die Beteiligten zu 1, 4 und 5 treten dem Rechtsmittel entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG bereits aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (BayObLGZ 1991, 1/3 f. m.w.Nachw.).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beteiligte zu 2 durch die angefochtene Entscheidung nicht in einem subjektiven Recht beeinträchtigt werde. Die letztwilligen Verfügungen von 1976 und 1988 unterschieden sich in der Erbfolgeregelung nicht; dem Beteiligten zu 2 stehe beim Ableben seines Vaters jeweils nur ein Pflichtteilsanspruch zu. Wäre der Erbvertrag wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam und die amtsgerichtliche Entscheidung deshalb unrichtig, würde sich die Rechtsposition des Beteiligten zu 2 nicht ändern, weil sich die Erbfolge dann nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1976 richten würde und der Beteiligte zu 2 danach ebenfalls nicht Erbe wäre. Seine Stellung könne auch dadurch nicht beeinflußt werden, daß im Erbvertrag die im gemeinschaftlichen Testament von 1976 angeordnete Testamentsvollstreckung fehle und daß dort der überlebende Ehegatte von der Bindung gemäß § 2271 BGB befreit worden sei. Der „Gegenstandswert” für das Beschwerdeverfahren sei mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung auf 5.000 DM festzusetzen.

3. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO). Das Landgericht hätte die Zulässigkeit der Erstbeschwerde nicht verneinen dürfen.

a) Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 ergibt sich gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FGG aus dem Umstand, daß er selbst als gesetzlicher Erbe (§ 1924 Abs. 1 BGB) die Erteilung eines gemeinschaftlich...

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