Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 7589/94) |
AG Dachau (Aktenzeichen XIV B 4/94) |
Tenor
I. Die Hauptsache ist erledigt.
II. Jeder Betroffene trägt die ihn betreffenden Gerichtskosten der beiden ersten Instanzen und seine außergerichtlichen Kosten in allen drei Rechtszügen.
Tatbestand
I.
Die Betroffenen, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.09.1991 nach Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte …. Die Asylanträge der … Betroffenen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheiden vom 5.5.1993, bestandskräftig seit 29.5.1993, ab. In den Bescheiden forderte das Bundesamt die Betroffenen auf, die Bundesrepublik binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und drohte die Abschiebung an.
Die ihnen zugewiesene Unterkunft in Sachsen-Anhalt verließen die Betroffenen im September 1992, nachdem dort ein Überfall von Rechtsradikalen stattgefunden hatte. Die Ausländerbehörde hatte ihnen eine Erlaubnis für einen zweiwöchigen Besuch von Verwandten in Stuttgart erteilt. Die Betroffenen brachen aber ihre Reise in München ab und stellten unter Falschnamen am 8.9.1992 weitere Asylanträge. Von ihrem neuen Aufenthalt machten die Betroffenen der Ausländerbehörde keine Mitteilung.
Am 4.11.1994 ordnete das Amtsgericht gegen die Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens drei Monaten an.
Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden wies das Landgericht mit den Beschlüssen vom 20.12.1994 zurück. Gegen diese Beschlüsse wenden sich die am 5.1.1995 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerden mit der Begründung, die Anordnung der Sicherungshaft sei nicht zulässig, da eine Abschiebung nicht durchgeführt werden könne; die von ihnen am 14.11.1994 erneut gestellten Asylfolgeanträge seien nicht unbeachtlich; sie hätten dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht untertauchen wollten.
Mit Beschluß vom 13.1.1995 hob das Amtsgericht die am 4.11.1994 gegen die Betroffenen angeordnete Abschiebungshaft auf, aufgrund einer Mitteilung des Ausländeramts sei eine Abschiebung derzeit auf absehbare Zeit nicht möglich.
Im Hinblick auf den Beschluß vom 13.1.1995 erklärten die Betroffenen die Hauptsache für erledigt. Sie beantragen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Beschwerde- und weiteren Beschwerdeverfahren notwendigen Auslagen dem Freistaat Bayern aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Hauptsache ist erledigt, weil die Haftanordnung, nachdem die Betroffenen in rechter Form und Frist sofortige weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 20.12.1994 eingelegt hatten, am 13.1.1995 vom Amtsgericht aufgehoben worden war (vgl. BayObLGZ 1986, 310/311; 1989, 131/133).
Jeder Betroffene hat seine Kosten zu tragen, weil die sofortige weitere Beschwerde, wenn sich die Hauptsache nicht während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hätte, nach Lage der Akten mutmaßlich nicht zu der Feststellung geführt hätte, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages nicht vorlag (vgl. § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG § 16 Satz 1 FreihEntzG; BayObLGZ 1989, 131/133 f. und 1993, 5, je m.w.Nachw.). Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, daß die amtsgerichtliche Haftanordnung zurecht ergangen und der Haftantrag mithin ursprünglich begründet war. Jeder Betroffene hat deshalb auch die Gerichtskosten des ersten und des zweiten Rechtszuges zu tragen (vgl. BayObLGZ 1985, 432/435). Das Landgericht durfte die den Betroffenen auf Grund ihres ersten Asylantrages zustehende gesetzliche Aufenthaltsgestattung als erloschen ansehen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylVfG). Des weiteren hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß die Betroffenen die ihnen zugewiesene Sammelunterkunft verlassen und unter Aliasnamen weitere Asylanträge gestellt haben. Eine derartige Verhaltensweise ist auch unter Berücksichtigung der von den Betroffenen geschilderten Vorfälle in Sachsen-Anhalt nicht gerechtfertigt gewesen. Bereits dies begründete die Haftanordnung (§ 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 AuslG).
Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, durch die Tatsache, daß die Betroffenen unter falschen Namen weitere Asylanträge in München gestellt haben, sei der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 AuslG verwirklicht. Hieraus ergibt sich der begründete Verdacht, die Betroffenen wollten sich ihrer Abschiebung entziehen, da sie über ihre Identität getäuscht haben (BayObLGZ 1988, 382/384; 1993, 127/128).
Die Asylfolgeanträge der Betroffenen standen der Haftanordnung nicht entgegen (§ 71 Abs. 8 AsylVfG).
Die Tatsache, daß das Amtsgericht mit Beschluß vom 13.1.1995 die Haftanordnung aufhob, rechtfertigt nicht, die Auslagen der Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG der Gebietskörperschaft aufzuerlegen. Zwar gilt diese Bestimmung entsprechend, wenn sich die Hauptsache erledigt hat (BayObLG InfAuslR 1988, 284/287). Begründeten Anlaß zur Stellung de...