Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Geschäftswertfestsetzungsverfahren ist die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit in Anwendung des in § 148 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens zulässig.
2. Bei einer Zwischenentscheidung des LG in einem Geschäftswertfestsetzungsverfahren handelt es sich um eine Entscheidung in erster Instanz.
Normenkette
KostO § 31; ZPO §§ 148, 252
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 6 T 7444/94) |
AG Dachau (Aktenzeichen VI O 689/92) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 9) gegen den Beschluss des LG München II vom 1.12.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In der den Nachlass der am 7.12.1992 verstorbenen Erblasserin betreffenden Nachlasssache setzte das LG im Beschl. v. 19.12.1997 den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens erstmalig fest. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 14) hin hob das BayObLG mit Beschl. v. 21.7.1998 den angegriffenen Beschluss auf und verwies das Verfahren insoweit an das LG zurück. Mit Beschl. v. 1.12.2004 setzte das LG das Verfahren auf Festsetzung des Geschäftswerts bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zwischen den Beteiligten zu 1) bis 13) und der Beteiligten zu 14) anhängigen Verfahrens aus, das einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch betrifft. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 9).
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insb. statthaft.
§ 31 KostO in der hier anwendbaren Fassung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718), der, zum Teil unter Verweisung auf § 14 KostO, das Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts eigenständig und unabhängig von dem Verfahren der Hauptsache regelt (BT-Drucks. 15/1971, 156 [234]), enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Aussetzung dieses Verfahrens. Mangels entsprechender Sondervorschriften kann der allgemeine, in § 148 ZPO enthaltene Grundsatz herangezogenen werden. Danach ist eine Aussetzung des Verfahrens als zulässig anzusehen, wenn Vorgreiflichkeit gegeben ist, d.h. die das Verfahren beendende Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, und wenn die Aussetzung den Verfahrensbeteiligten zumutbar ist (vgl. zur ähnlichen Problematik im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit BayObLG FamRZ 1967, 684; FamRZ 1969, 676; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., § 12 Rz. 21).
Gegen den Aussetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben. Im Geschäftswertfestsetzungsverfahren findet auch gegen die Hauptsacheentscheidung die Beschwerde statt (vgl. § 31 Abs. 3 S. 1 KostO). Im Übrigen entspricht eine solche Handhabung dem in anderen Verfahren entwickelten Grundsatz, dass hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, die in entsprechender Anwendung von ZPO-Vorschriften erlassen worden sind, auf die einschlägigen Vorschriften der ZPO zurückgegriffen werden kann (vgl. für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit BayObLGZ 2002, 89; BayObLGZ 2002, 147; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 283). Nach der ZPO ist gegen den in erster Instanz erlassenen Aussetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§§ 148, 252 ZPO).
Der Aussetzungsbeschluss ist hier in erster Instanz ergangen. Daran ändert nichts, dass das LG den Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren festzusetzen hat. Denn die Kostenordnung behandelt das Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts als eigenständiges, vom Hauptsacheverfahren losgelöstes Verfahren. Deshalb ist auch die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren als Erstbeschwerde anzusehen (st. Rspr., BayObLGZ 2003, 87; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003 - 3Z BR 206/03; vgl. nunmehr auch Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 31 Rz. 23, m.w.N. zum Streitstand). Folgerichtig handelt es sich auch bei der gegen eine Zwischenentscheidung in diesem Geschäftswertfestsetzungsverfahren gerichteten (sofortige) Beschwerde um eine Erstbeschwerde. Auf die Frage, ob gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung nur die der Zulassung bedürftige weitere Beschwerde gegeben wäre, kommt es daher nicht an.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Das zwischen den Beteiligten zu 1) bis 13) und der Beteiligten zu 14) anhängige Verfahren über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs der Erblasserin in Höhe der Hälfte des Nachlassvermögens ihrer vorverstorbenen Tochter, die von der Beteiligten zu 14) beerbt wurde, sei für dieses Verfahren vorgreiflich: Es seien die gleichen Personen beteiligt, die Höhe des auf die Beteiligten zu 1) bis 13 übergegangenen Pflichtteilsanspruch der Erblasserin stehe erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens verbindlich fest. Die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des über die H...