Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist; sachliche Einwände des nicht geladenen Eigentümers gegen den Eigentümerbeschluß
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ist eine materielle Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, kann grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann aber nach Ablauf eines Jahres nicht mehr gestellt werden.
2. Der darauf gestützte Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der anfechtende Wohnungseigentümer sei zu der Versammlung nicht eingeladen worden, kann dann nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der Eigentümerbeschluß wäre auch bei ordnungsmäßiger Ladung gefaßt worden, wenn sachliche Einwände gegen den Eigentümerbeschluß vorgebracht werden.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4; FGG § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 16.02.1998; Aktenzeichen 4 T 2566/97) |
AG Kaufbeuren (Entscheidung vom 21.10.1997; Aktenzeichen UR II 2/97) |
Fundstellen
Haufe-Index 541861 |
NZM 1999, 36 |
ZMR 1998, 508 |
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