Leitsatz (amtlich)
Wird einem Wohnungseigentümer eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung als Kfz-Stellplatz zugewiesen, so ist damit eine andere Nutzung dieser Fläche ausgeschlossen.
Die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch bedarf der Bewilligung des Dienstbarkeitsberechtigten eines Kinderspielplatzmitbenutzungsrechts, das sich auf dieselbe Fläche erstreckt.
Die Bewilligung des Berechtigten eines Geh- und Fahrtrechts ist nicht erforderlich, wenn die Ausübung dieser Dienstbarkeit auf eine andere Fläche des Grundstücks beschränkt ist.
Normenkette
BGB §§ 877, 876; GBO § 19; WEG § 10 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 28.02.2002; Aktenzeichen 1 T 227/02) |
AG Neuburg a.d. Donau (Entscheidung vom 05.02.2002) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 28. Februar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 5. Februar 2002 insoweit aufgehoben wird, als die Vorlage einer Zustimmung des Berechtigten des Geh- und Fahrtrechtes verlangt wurde.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit notarieller Vereinbarung vom 7.11.2001 änderten sie die ursprüngliche Teilungserklärung. Unter anderem begründeten sie ein Sondernutzungsrecht für einen Eigentümer in Form eines Kfz-Abstellplatzes.
In den Wohnungsgrundbüchern ist in Abteilung II ein Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht für die jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks und ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer einer Wohnung in einer anderen Wohnanlage eingetragen.
Das neu begründete Sondernutzungsrecht soll sich teilweise auf die Fläche erstrecken, für die das Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht besteht. Die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts ist auf einen anderen Teil des Grundstücks beschränkt.
Die Beteiligten haben die Eintragung der Vereinbarung vom 7.11.2001 in die Wohnungsgrundbücher beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 5.2.2002 die Zustimmung der dinglich Berechtigten der Rechte in Abteilung II für erforderlich erachtet und darauf hingewiesen, daß Pkw-Stellplatz und Spielplatz auf der gleichen Fläche nicht möglich seien.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Vorab ist klarzustellen, daß Beteiligte des Verfahrens die im Rubrum dieses Beschlusses genannten Personen sind. Der Notar selbst ist nicht Beteiligter. Er handelt gemäß § 15 GBO für die Beteiligten. Im Eintragungsantrag hat der Notar ausdrücklich auf § 15 GBO hingewiesen. In den Beschwerdeschriftsätzen fehlt zwar dieser ausdrückliche Hinweis, jedoch ergibt sich aus den Umständen, daß der Notar nicht im eigenen Namen, sondern für die Beteiligten gehandelt hat, zumal dem Notar ein eigenes Beschwerderecht nicht zustünde (vgl. Demharter GBO 24. Aufl. § 15 Rn. 20 m.W.N.).
2. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Amtsgerichts, ausgeführt:
Die Zustimmung der Berechtigten der in Abteilung II eingetragenen Rechte sei erforderlich. Sie seien betroffen im Sinne des § 19 GBO, da eine Beeinträchtigung schon dann vorliege, wenn das Recht durch die Eintragung unter Umständen eine ungünstigere Gestaltung erführe. Das Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht würde zwar rein formal betrachtet fortbestehen, jedoch liege ein Betroffensein im Sinne des § 19 GBO auch dann vor, wenn die faktische Ausübungsmöglichkeit dieses Rechts beeinträchtigt würde. Eine solche Beeinträchtigung liege vor, weil sich eine Nutzung als Kfz-Abstellplatz und eine Nutzung als Kinderspielplatz gegenseitig ausschlössen.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
a) Betroffen im Sinne des § 19 GBO ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht im Zeitpunkt der Grundbucheintragung von dieser rechtlich beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die dingliche Rechtsstellung des Rechtsinhabers durch die vorzunehmende Eintragung irgendwie ungünstiger gestaltet wird oder zumindestens ungünstiger gestaltet werden kann. Dies setzt ein rechtliches, nicht nur ein tatsächliches oder wirtschaftliches Betroffensein voraus (BGHZ 91, 343 ff.; BayObLGZ 1981, 156/158; 1985, 141/142).
Materiell-rechtlich ist ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht. Mit der Eintragung im Grundbuch bewirkt es allerdings eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte (BGHZ 91, 343 ff.; BayObLG ZMR 2000, 638 ff. = DNotZ 2002, 142 ff.). Zur Inhaltsänderung ist nach §§ 876, 877 BGB die Zustimmung eines Dritten erforderlich, mit dessen Recht das Wohnungseigentum belastet ist, es sei denn, daß die dingliche Rechtsstellung des Dritten durch die Änderung rechtlich nicht berührt wird (BGHZ 91, 343/346). Sowei...