Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 23/94)

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 5273/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 10. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 000 DM und der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 10 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung in den Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört die über der Wohnung der Antragsteller gelegene Dachterrassenwohnung. Die Antragsgegner entfernten einen Teil der auf der Terrasse vorhandenen Waschbetonplatten und das darunterliegende Kiesbett, füllten die Fläche mit Erde auf und bepflanzten sie.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, Erde und Bepflanzung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegner am 2.11.1994 unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, Erde und Bepflanzung zu entfernen und die Kiesaufschüttung wieder herzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 10.1.1996 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Beseitigung der Erdaufschüttung und Bepflanzung auf der Dachterrasse der Antragsgegner sowie auf Wiederherstellung der ursprünglichen Kiesaufschüttung. An der Dachterrasse bestehe ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner. Die Entfernung des Kieses und die Einbringung von Erde und Pflanzen stelle eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Die Kiesaufschüttung gehöre zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum. Zum Sondereigentum gehöre lediglich die oberste Abdeckung durch die Waschbetonplatten. Die Kiesschicht diene nach dem Sachverständigengutachten dem Schutz der Dachhaut vor vorzeitigem Verschleiß und vor Undichtigkeit, die durch UV-Strahlen eintreten könnten. Nicht entscheidend komme es darauf an, ob die Kiesschicht auch noch andere Funktionen habe, z.B. notwendige Unterlage für die Waschbetonplatten sei. Die Zulässigkeit der baulichen Veränderung hänge damit allein davon ab, ob ein anderer Wohnungseigentümer durch sie über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil erleide. Trotz – wie hier – technisch einwandfrei geplanter und durchgeführter Maßnahmen könnten nachteilige Auswirkungen nicht in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer könne auch in der erschwerten Feststellung, Zuordnung und Behebung von Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum und am Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer liegen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Es bestehe trotz einer speziellen Wurzelschutzfolie die Möglichkeit, daß die Dachhaut undicht werde. Bezeichnend sei, daß das ausführende Unternehmen insoweit keinerlei Garantie habe übernehmen wollen. Desweiteren sei die Zuordnung von Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum und am Sondereigentum durch die Errichtung der Erdbeete auf der Terrasse der Antragsgegner erschwert. Dies gelte insbesondere für das Auftreten von Dachundichtigkeiten in diesem Bereich.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Antragsgegner zu Recht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet, die von ihnen auf der Terrasse aufgebrachte Erde und Bepflanzung zu beseitigen und die ursprünglich vorhandene Kiesaufschüttung wieder herzustellen.

a) Nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. § 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 561 ZPO) handelt es sich bei der Dachterrasse der Antragsgegner um gemeinschaftliches Eigentum, an dem den Antragsgegnern ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist. Im vorliegenden Fall kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Feststellung zutrifft oder ob die Dachterrasse im Sondereigentum der Antragsgegner steht (zur Zulässigkeit der Begründung von Sondereigentum an einer Dachterrasse siehe Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 10). Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht jedenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß die bei Errichtung des Bauwerks unter den Waschbetonplatten angebrachte Kiesschicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum ist; dies gilt auch dann, wenn die Dachterrasse als solche im Sondereigentum der Antragsgegner stehen sollte.

b) Nach § 5 Abs. 2 WEG können Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich si...

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