Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung von Auskunft

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14796/93)

AG München (Aktenzeichen UR II 1036/92)

 

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Februar 1994 gewährt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts wird zurückgewiesen.

III. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts dahin abgeändert, daß sämtliche Anträge des Antragstellers abgewiesen werden und der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens allein zu tragen hat.

IV. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die im Jahr 1972 fertiggestellt wurde. Die Antragsgegner zu 1 und 2 waren in den Jahren 1984 und 1985 Mitglieder des Verwaltungsbeirats und sind dies auch jetzt. Der Antragsteller behauptet, in den Jahren 1984 und 1985 seien für den Umbau der Nachbaranwesen von einem Lehrlingsheim in eine Schule fünf Baugenehmigungen erteilt worden; der frühere, im Jahr 1990 verstorbene Verwalter habe für die Wohnungseigentümer die Nachbarunterschriften geleistet; von der jetzt auf dem Nachbargrundstück betriebenen Privatschule gingen wegen fehlender baulicher Schallschutzmaßnahmen Lärmbelästigungen aus.

Gegen eine neue Baugenehmigung vom Jahr 1990 für die Aufstockung und Nutzungsänderung des Nachbaranwesens erhob der Antragsteller Widerspruch und sodann Klage zum Verwaltungsgericht.

Der Antragsteller hat beantragt, zur Klärung der Vertrauensbasis bezüglich der Beiratsmitglieder und zur Vorbereitung von Klagen zur Schadensbehebung die Antragsgegner zur Auskunft im wesentlichen darüber zu verpflichten, warum die Wohnungseigentümer mit der Hauptsache nicht befaßt und keine Widersprüche gegen die Baugenehmigungen eingelegt wurden. Das Amtsgericht hat den Antrag am 5.7.1993 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und Auskunft auch über die näheren Umstände der Unterschriftsleistung durch den früheren Verwalter und etwaige Zusagen und Abmachungen über notwendige Schallschutzmaßnahmen verlangt.

Das Landgericht hat die Antragsgegner durch Beschluß vom 10.2.1994 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und der neuen Anträge des Antragstellers im übrigen verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls Bedingungen der frühere Verwalter die Unterschriften zu den fünf Bauanträgen aus den Jahren 1984 und 1985 geleistet habe und ob es irgendwelche Zusagen oder Abmachungen hinsichtlich der notwendig werdenden Schallschutzmaßnahmen gegeben habe. Gegen diese Entscheidung haben der Antragsteller und die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt; der Antragsteller hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Zur Sache beantragt er, die Entscheidung des Landgerichts insoweit aufzuheben, als sie seinem Beschwerdeantrag widerspricht.

II.

1. Die Rechtsmittel sind zulässig.

Dem Antragsteller ist gemäß § 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu gewähren. Der Antragsteller hat sich innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen (§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG) zum Landgericht begeben, um dort zur Niederschrift der Rechtspflegerin sofortige weitere Beschwerde einzulegen (vgl. § 29 Abs. 1, 4, § 21 Abs. 2 FGG, § 24 Abs. 1 Nr. 1 a RPflG). Die Rechtspflegerin hat sich darauf beschränkt, die vom Antragsteller gefertigte Rechtsmittelschrift mit ihrer Unterschrift zu versehen. Damit lag keine wirksame Rechtsmitteleinlegung vor (vgl. BayObLG Rpfleger 1991, 450). Nach Hinweis hat der Antragsteller innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG eine formwirksame sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Ihm ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht von ihm verschuldet ist. Er durfte sich darauf verlassen, daß die Rechtspflegerin ein formwirksames Rechtsmittel aufnimmt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Anträge des Antragstellers insgesamt abgewiesen.

a) Das Landgericht hat ausgeführt: Die zunächst gestellten Anträge zielten auf die Feststellung eines Fehlverhaltens des früheren Verwalters ab. Die meisten der gestellten Fragen hätten mit den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zu dem Schulträger nichts zu tun und seien nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtsprozeß des Antragstellers zu fördern. Im Beschwerdeverf...

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