Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für die Eintragung „unbekannter Erben” als Grundstückseigentümer ist, dass sich der Berechtigte nicht ermitteln lässt und die Eintragung notwendig ist und ein zur Verfügung über das Recht berechtigtes Organ (Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker) vorhanden ist.

 

Normenkette

GBV § 15

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.03.1994; Aktenzeichen 13 T 1456/94)

AG Erlangen (Beschluss vom 05.01.1994)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. März 1994 und der Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Erlangen vom 5. Januar 1994 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragungsanträge (Berichtigungsanträge) an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Erlangen zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Pensionist A. R. ist seit dem 14.4.1969 als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Er war Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, wohnte im Staate New York und ist dort am 23.9.1979 verstorben. Er wurde hinsichtlich seines Grundbesitzes in Deutschland von neun Miterben mit Anteilen zwischen 9/40 und 9/160 beerbt. Zwei der Erben, K. R. und J. R., sind inzwischen gleichfalls verstorben. Die Erben von J. R., der nach dem Vortrag der Beteiligten gleichfalls in den Vereinigten Staaten lebte und dort gestorben ist, sind noch nicht bekannt.

Fünf der Miterben, sowie die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin des Miterben K. R., übertrugen mit notariellen Urkunden vom 14.9.1992 ihre Anteile am Nachlaß des A. R. auf die Beteiligten zu 1.

Das Grundbuchamt hat den vom Urkundsnotar im Namen aller Beteiligten beantragten Vollzug der notariellen Urkunden (Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbteilsübertragungen) mit Zwischenverfügung vom 19.10.1992 beanstandet: Voraussetzung für die Eintragung sei, daß die Erbfolge nach A. R. insgesamt eingetragen werde. Ein entsprechender Antrag sei bisher nicht gestellt. In diesem Zusammenhang sei auch die Erbfolge nach J. R. nachzuweisen; dessen Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen.

Der Urkundsnotar hat daraufhin beglaubigte Abschrift des Erbscheins für den inländischen Nachlaß des A. R. vom 30.6.1992 sowie den Antrag der Beteiligten zu 2, das Grundbuch bezüglich der Erbfolge zu berichtigen, vorgelegt. Er hat angeregt, die Miterben, die ihren Erbteil übertragen haben, nicht einzutragen, und weiter mitgeteilt, daß der Nachweis der Erbfolge nach J. R. noch nicht vorliege.

Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist am 5.1.1994 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben dagegen Erinnerung eingelegt. Hilfsweise haben sie nunmehr auch beantragt, statt des verstorbenen J. R. dessen unbekannte Erben in das Grundbuch einzutragen; weiter haben sie angeregt, ein Berichtigungsverfahren nach § 82a GBO einzuleiten.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel, dem Grundbuchrechtspfleger und -richter nicht abgeholfen haben, mit Beschluß vom 8.3.1994 zurückgewiesen. Die Beteiligten

zu 1 haben dagegen weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt dazu, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen wird.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Grundbuchamt müsse die Rechte an Grundstücken richtig und vollständig ausweisen. Die Eintragung eines Verstorbenen würde es unrichtig machen; sie sei deshalb nicht zulässig. Ein Ausnahmefall, wie er für die Eintragung des Ergebnisses einer Zwangsversteigerung angenommen und für das Zwangsvollstreckungsverfahren diskutiert worden sei, liege nicht vor.

Die Beteiligten hätten auch keine Gründe aufgezeigt, die eine weitere Ausnahme rechtfertigen könnten. Die Eintragung der übrigen Erben und der Erbteilserwerber komme zwar den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen näher, gebe sie aber nicht richtig wieder; sie sei gleichfalls unrichtig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei auch im Hinblick auf die gesetzliche Vermutungswirkung des Grundbuchs und dessen öffentlichen Glauben nicht ersichtlich; solange die Erbfolge nicht geklärt sei, sei auch keine Verfügung über das Grundstück möglich.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vorinstanzen verengen die rechtliche Würdigung im wesentlichen auf die Feststellung, daß ein Verstorbener nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne. Dies wird der Problematik des Falles nicht gerecht. Die Beteiligten haben die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der Erbfolge nach A. R. und der Erbteilsübertragungen beantragt; hilfsweise haben sie die Berichtigung von Amts wegen gemäß § 82a GBO angeregt. Die Vorinstanzen hätten auch ohne diese Anregung prüfen müssen, ob bei Eintragung der Erbfolge nach A. R. das Grundbuch auch hinsichtlich der Erbfolge nach J. R. gemäß §§ 82, 82a GBO berichtigt werden kann. Das Grundbuchamt wird di...

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