Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 10.05.1999; Aktenzeichen 14 T 685/99)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 77/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 1999 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 44.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner war vom 1.6.1994 bis zum 31.5.1997 Verwalter.

Am 19.2.1998 haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zur Herausgabe sämtlicher im einzelnen bezeichneter Verwaltungsunterlagen und sämtlicher Hausschlüssel zu verpflichten. Außerdem sollte der Antragsgegner verpflichtet werden, Rechnung zu legen, die Wohngeldabrechnungen für die Zeit vom 1.1.1994 bis 1.6.1997 vorzulegen und zum 1.6.1997 eine Schlußabrechnung zu erstellen. Schließlich sollte er an die Antragsteller 41.098,43 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.12.1997 zahlen. Diese Forderung wurde damit begründet, daß der Antragsgegner von der vorherigen Verwalterin als Instandhaltungsrücklage ein Guthaben von 24.754,93 DM übernommen habe und daß die Antragsteller auf die Rücklage in den Jahren 1994, 1995 und 1996 jeweils 5.448 DM gezahlt hätten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 25.5.1998 antragsgemäß verpflichtet. Der Beschluß ist dem Antragsgegner laut Postzustellungsurkunde am 29.5.1998 durch Ersatzzustellung an die Bedienstete I. St. im Geschäftslokal des Antragsgegners zugestellt worden.

Am 8.12.1998 hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und ausgeführt, daß er sodann Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts einlegen werde mit dem Antrag, die Verpflichtung zur Herausgabe aller Hausschlüssel und zur Zahlung von 41.098,93 DM aufzuheben und den Antrag insoweit abzuweisen. Der Antragsgegner habe den Beschluß nicht erhalten. Er sei erst darauf aufmerksam geworden, als die Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Beschluß eingeleitet hätten. Zurechenbare Kenntnis vom vollständigen Inhalt des Beschlusses habe er erst durch die Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten am 24.11.1998 erlangt.

St. stehe in keiner rechtlichen Beziehung zum Antragsgegner; sie sei nicht von ihm angestellt oder beschäftigt und auch nicht bevollmächtigt worden, Postsendungen in Empfang zu nehmen. Dies haben der Antragsgegner und St. an Eides Statt versichert.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.5.1999 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 25.5.1998 verworfen. Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in schuldhafter Weise nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne nach § 234 Abs. 2 ZPO an dem Tage, an dem das Hindernis der fehlenden Kenntnis behoben sei; das Kennenmüssen stehe dabei der positiven Kenntnis gleich. Dem Antragsgegner sei am 12.10.1998 der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts zugestellt worden. Aus ihm habe sich unmittelbar ergeben, daß das Amtsgericht am 25.5.1998 einen rechtskräftigen Beschluß erlassen und darin eine Kostenfolge zu Lasten des Antragsgegners ausgesprochen habe. Da diesem auch die Antragsschrift zugestellt worden sei, habe bei ihm kaum Unklarheit über den Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses bestehen können. Zudem hätten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller den Antragsgegner schon mit Schreiben vom 29.5.1998 zur Zahlung und Herausgabe aufgefordert und dabei auf den Beschluß des Amtsgerichts Bezug genommen.

Daraus folge, daß der Antragsgegner die Entscheidung des Amtsgerichts bewußt nicht zur Kenntnis genommen habe. Darin liege ein schuldhaftes Verhalten, das spätestens am 12.10.1998 das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde beseitigt habe; der Wiedereinsetzungsantrag sei damit unzulässig.

Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge aus der Beschwerdeschrift weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Es hat dem Antragsgegner die beantragte Wiedereinsetzung versagt und dessen sofortige Beschwerde verworfen, ohne zunächst zu prüfen und festzustellen, ob das Rechtsmittel überhaupt verspätet eingelegt wurde. Dies hätte zur Voraussetzung, daß die Frist zu seiner Einlegung in Gang gesetzt worden war. Da dazu weitere Ermittlungen erforderlich sind, hält es der Senat für geboten, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß des...

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