Entscheidungsstichwort (Thema)

Bußgeldverfahren. Verkehrsordnungswidrigkeit. Rechtsbeschwerde. Verfahrensrüge. Geschwindigkeitsüberschreitung. Wechselverkehrszeichenanlage. Schilderbrücke. Rohmessdaten. Rohmessdatenspeicherung. Beweiserhebungsverbot. Beweisverwertungsverbot. faires Verfahren. fair trial. Waffengleichheit. Wissensparität. Messverfahren. Messgerät. Einzelmesswert. standardisiert. TraffiStar S 330. Traffistar 350 S. Einheitensensor ES 8.0. PoliScanspeed. Leivtec XV 3. LTI 20/20 TS/KM. Messgerätesoftware. Algorithmus. Statistikdatei. Messreihe. Plausibilisierung. Verkehrsfehlergrenze. Eichung. Eichfrist. Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. PTB. Robustheit. Konformitätsprüfung. Befundkontrolle. Messrichtigkeit. Messbeständigkeit. Gesamtschau. Strafrechtspflege. Rechtsstaatsprinzip. Willkür. Willkürverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 - 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfSch 2017, 469 und 23.07.2018 - 2 Ss [OWi] 197/18; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 - 2 RBs 202/16 bei juris und 20.06.2017 - 4 RBs 169/17 = ZD 2018, 374; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17 = NStZ-RR 2018, 156 = ZfSch 2018, 349 sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; entgegen VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).

2. Von einem Verstoß gegen das faire Verfahren mit der Folge eines Verwertungsverbots ist nicht (allein) deshalb auszugehen, weil durch das zur Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit eingesetzte, alle Kriterien eines standardisierten Messverfahrens erfüllende Messgerät neben dem dokumentierten Messergebnis keine sog. Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Messung zur nachträglichen Befundprüfung oder Plausibilitätskontrolle bereitgehalten oder diese Daten unterdrückt werden (u.a. Anschluss an OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 - 2 Ss [OWi] 233/19; OLG Köln, Beschl. v. 27.09.2019 - 1 RBs 339/19; KG, Beschl. v. 02.10.2019 - 162 Ss 122/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 bei juris und OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2019 - 1 Ss OWi 381/19 bei juris; entgegen VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 05.07.2019 - Lv 7/17 = NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414 = DAR 2019, 500 ).

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 2, § 338 Nr. 8, § 344 Abs. 2, § 349 Abs. 2; OWiG §§ 62, 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, 3, § 80a Abs. 1; StVG § 25; MessEG § 39; BKatV § 4 Abs. 2

 

Tenor

  • I.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 17. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.07.2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h entsprechend der im Bußgeldbescheid vom 26.11.2018 vorgesehenen Ahndung zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und gegen ihn wegen eines Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene am 01.08.2018 um 22.27 Uhr mit einem Pkw auf der linken Spur der Autobahn, wobei er in Höhe der Messstelle die zuvor wiederholt durch (Wechselverkehrs-) Zeichen 274 auf Schilderbrücken angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h abzüglich einer Messtoleranz von 5 km/h um 39 km/h überschritt. Die im Bereich vor der Messstelle dreispurig ohne Seitenstreifen ausgebaute Autobahn weist zur Messstelle hin ein deutliches Gefälle aus, der sich eine als Unfallschwerpunkt bekannte Kurve anschließt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine auf der sog. ,Piezo-Technologie' basierenden Weg- /Zeitberechnung mittels in die Fahrbahn eingebauter Drucksensoren (,Piezosensoren') in Kombination mit einer Wechselverkehrszeichenanlage, d.h. unter automatischer Berücksichtigung der jeweils aktuell gültigen und auf den vom Betroffenen zuvor passierten Schilderbrücken angezeigten Geschwindigkeitsgrenze mit einer geeichten stationären Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ ,TRAFFIPAX TraffiStar S 330' mit der z...

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