Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.05.1998; Aktenzeichen 1 T 6159/98) |
AG München (Aktenzeichen UR II 291/96 WEG) |
Tenor
Nr. II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 28. Mai 1998 wird dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Verfahren über die sofortige Beschwerde des Antragstellers auf 200 000 DM festgesetzt wird. Die weitergehende Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.3.1996 wurde zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 6 bis 9 beschlossen, an den einzelnen Häusern der Wohnanlage Sanierungsarbeiten im Gesamtvolumen von ca. 2,6 Mio. DM vorzunehmen. Zu TOP 10 wurde beschlossen, dem Verwalter hierfür eine nach Stunden berechnete Verwaltersondergebühr zu zahlen.
2. Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 19.4.1996 focht der Antragsteller, dessen Miteigentumsanteil 21,802 Tausendstel beträgt, die Beschlüsse zu TOP 6 bis 10 (u.a.) mit der Begründung an, daß den Beschlüssen bauliche Veränderungen zugrunde lägen, die mit Stimmenmehrheit nicht hätten beschlossen werden können.
Das Amtsgericht hat die Beschlußanfechtungsanträge mit Beschluß vom 13.3.1998 abgewiesen, dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt und den Geschäftswert auf 1 Mio. DM festgesetzt. Der Antragsteller hat seine sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung am 26.5.1998 zurückgenommen. Mit Beschluß vom 28.5.1998 hat das Landgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und angeordnet, daß dieser den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten habe; den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es auf 1 Mio. DM festgesetzt (Nr. II der Entscheidung).
3. Der Antragsteller, der schon mit Schriftsatz vom 22.5.1998 gegen die Geschäftswertfestsetzung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 13.3.1998 Beschwerde eingelegt hatte (über die vom Landgericht noch nicht entschieden wurde), legte auch gegen die Geschäftswertfestsetzung in Nr. II des landgerichtlichen Beschlusses Beschwerde ein mit dem Antrag, den Geschäftswert auf weit unterhalb von 10 000 DM festzusetzen. Der Geschäftswert von 1 Mio. DM ermögliche dem Wohnungseigentümer keine wirtschaftlich sinnvolle Rechtsverfolgung. Von Bedeutung sei vor allem, daß es im vorliegenden Fall gar nicht um die endgültige Verhinderung der Sanierungsmaßnahmen gehe. Sein Interesse liege lediglich darin, die Sanierung zeitlich hinauszuschieben, da diese noch nicht erforderlich sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und sachlich zum Teil begründet.
a) Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs.3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs.2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligter an (§ 43 Abs.1 Nr.4, Abs.4 Nr.2 WEG, vgl.
BayObLGZ 1981, 202/203; 1993, 119/121; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 31). Wird – wie hier – ein Eigentümerbeschluß über eine konkrete Maßnahme angefochten, so ist deren Wert grundsätzlich in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayObLGZ 1988, 319/324 f.; 1993, 119/121 m.w.N.; Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 48 WEG Rn. 13).
b) Vorliegend erstrebte der Antragsteller auch mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30.3.1998 gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 13.3.1998 die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse, weil diese nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprächen. Er nahm dabei auf sämtlichen Vortrag in erster Instanz Bezug, also auch auf die Begründung, daß den Beschwerden bauliche Veränderungen i.S. des § 22 WEG zugrunde lägen. Damit stellte er die beschlossene Sanierung auch weiterhin grundsätzlich in Frage. Eine bloße Hinausschiebung der Sanierung – in überschaubaren zeitlichen Grenzen – ist als Beschwerdeziel jedenfalls nicht aktenkundig geworden. Das Gesamtvolumen der geplanten Sanierung in Höhe von ca. 2,6 Mio.DM bildet somit an sich den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren.
c) Dies haben auch Amts- und Landgericht so gesehen, den Geschäftswert jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG auf 1 Mio.DM herabgesetzt. Diese vom Landgericht vorgenommene niedrigere Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hält sich jedoch, was die sich daraus ergebenden Kosten betrifft, nicht ausreichend in einem angemessenen Verhältnis zum Beschwerdeinteresse des Antragstellers (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Dem enormen Kostenrisiko aus dem an sich gebotenen Geschäftswert von 2,6 Mio.DM steht ein anteilmäßiges Interesse des Antragstellers von ca. 56 000 DM gegenüber. Andererseits ist das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, deren Sanierungspläne nach Akte...