Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 363/94)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 593/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 2. Februar 1996 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur mündlichen Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 753 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 19.4.1994 billigten die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 1993.

Der Antragsteller hat beantragt, den Beschluß „über die ihn betreffende Einzelabrechnung” für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.12.1994 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 2.2.1996 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht nicht mündlich verhandelt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO, § 44 Abs. 1 WEG).

a) Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen. Die mündliche Verhandlung dient auch der Sachaufklärung (§ 12 FGG). § 44 Abs. 1 WEG gilt auch für das Beschwerdegericht. Von der mündlichen Verhandlung kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Wird ein solcher Ausnahmefall angenommen, bedarf dies einer entsprechenden Begründung (BayObLG NJW-RR 1993, 280 f. m.w.N.).

b) Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es hat nicht im Sinn des § 44 Abs. 1 WEG „mit den Beteiligten” mündlich verhandelt, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung hatte, im Termin aber ohne ihn verhandelt wurde, obwohl er sich wegen stationären Aufenthalts im Krankenhaus entschuldigt hatte. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß auch nicht dargetan, daß und warum eine mündliche Verhandlung überhaupt oder eine solche in Anwesenheit des Antragstellers entbehrlich war. Aus den Verfahrensakten ergibt sich vielmehr, daß das Landgericht jedenfalls ursprünglich selbst von der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten ausgegangen ist. Das Landgericht hat nämlich zunächst Termin auf den 27.9.1995 bestimmt und zu diesem Termin das persönliche Erscheinen des Antragstellers und des Verwalters angeordnet. Diesen Termin hat es dann wegen Verhinderung des Verwalters abgesetzt; in der Verfügung dazu heißt es weiter, daß nach erneuter Überprüfung des Streitstoffs die Anhörung des Verwalters als erforderlich angesehen worden sei. Neuer Termin wurde dann auf den 10.1.1996 bestimmt. Auch zu diesem Termin wurde das persönliche Erscheinen des Antragstellers und des Verwalters angeordnet. Am 8.1.1996 hat der Antragsteller um Terminsverlegung nachgesucht, da er im Krankenhaus liege. Im Termin vom 10.1.1996 war der Antragsteller weder erschienen noch vertreten. Aus welchen Gründen das Landgericht den Termin nicht verlegt und die Verhandlung nicht vertagt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Verhandlung ohne Beteiligung des Antragstellers ist, wie dieser zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft; ohne Bedeutung ist es dabei, ob die Beschwerderichter bis zum Termin von der Entschuldigung des Antragstellers Kenntnis erlangten.

c) Das Landgericht wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Das Landgericht geht davon aus, daß der Antragsteller nur die ihn betreffende Einzelabrechnung angefochten habe. Der Geschäftswert kann somit nicht höher sein als der Schlußsaldo der Einzelabrechnung.

III.

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

a) In der mündlichen Verhandlung wird der Antragsteller erneut darauf hinzuweisen sein, daß die vorliegende Abrechnung die Gesamtabrechnung einschließt; diese ist darin zu sehen, daß in der vorletzten Spalte die Gesamtausgaben und -einnahmen ausgewiesen sind. Die Gesamtabrechnung ist aber nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers nicht angefochten und kann wegen Fristablaufs (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) auch nicht mehr angefochten werden.

b) Die Grundsätze und Anforderungen, denen eine ordnungsmäßige Jahresgesamtabrechnung des Verwalters entsprechen muß (vgl. dazu BayObLG WuM 1993, 92), dürften im übrigen beachtet sein. Die Jahresgesamtabrechnung leidet nicht an den Mängeln, die der Antragsteller ohne nähere Begründung vorbringt. Auch seine Einwendungen gegen die...

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