Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Leitung einer Versammlung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 350/85)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14256/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Februar 1988 wird im Hauptsacheausspruch hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse vom 20. Juni 1985 zu den Tagesordnungspunkten 1 a, 1 b, 1 c und 1 h zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Februar 1988 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 ist seit 11.04.1984 Verwalterin der Wohnanlage; vorher war der Antragsteller seit 01.04.1982 Verwalter gewesen.

Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) der Wohnanlage enthält in § 11 unter anderem folgende Bestimmungen über die Wohnungseigentümerversammlung:

  1. „In der Wohnungseigentümerversammlung wird über alle Angelegenheiten, die sich aus dem WEG und dieser Gemeinschaftsordnung ergeben, beraten und durch Abstimmung beschlossen.

    1. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten sind.
    2. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so kann der Verwalter eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung nach Ablauf einer Frist von einer halben Stunde abhalten.

      Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

  2. Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) gefaßt, soweit das Gesetz oder diese Gemeinschaftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangen.
  3. ….”

In Anlage IV zur Gemeinschaftsordnung sind den einzelnen Wohnungen je nach Größe 3 bis 6 Stimmen und jedem Tiefgaragenplatz 1 Stimme in der Eigentümerversammlung zugeteilt.

Mit Schreiben vom 29.5.1985 hatte die Antragsgegnerin zu 2 die Wohnungseigentümer für den 20.06.1985 um 18.30 Uhr zu einer Eigentümerversammlung mit 12 Tagesordnungspunkten eingeladen. Das Schreiben enthält zugleich für den Fall fehlender Beschlußfähigkeit die Einladung für eine zweite Versammlung um 19 Uhr mit dem Hinweis, daß die zweite Versammlung nach § 11 GO ohne Rücksicht auf die Zahl der Vertretenen beschlußfähig sei.

Bei Eröffnung der Eigentümerversammlung am 20.6.1985 wurde festgestellt, daß 528, 18/1000 Miteigentumsanteile mit 577 Stimmen anwesend oder wirksam vertreten waren – die Gesamtzahl aller vorhandenen Stimmen beträgt 1091.

Der Tagesordnungspunkt 1 „Hausgeldabrechnung 1984, Zeitraum 11.04.1984 – 31.12.1984” wurde in mehrere Teilbeschlüsse aufgeteilt. Hintergrund dafür war, daß bei Anfertigung der Abrechnungen durch die Antragsgegnerin zu 2 die Anschlußzahlen für die Zeit vom 01.01. – 11.04.1984, die vom Antragsteller zu liefern waren, noch fehlten.

Unter TOP 1 a genehmigten die Wohnungseigentümer die Teilabrechnung der Bewirtschaftungskosten für die Zeit vom 12.04. – 31.12.1984 ohne Fernwärmekosten in Höhe von 229 159,05 DM, ohne damit eine Entlastung des Verwalters zu verbinden.

Unter TOP 1 b beschlossen die Eigentümer, daß die zu TOP 1 a genehmigte Teilabrechnung in eine Gesamtabrechnung für das ganze Jahr zu integrieren sei und daraus Einzelabrechnungen zu erstellen seien, sobald der Vorverwalter die erforderlichen Zahlen vorgelegt, der Verwaltungsbeirat die Rechnungsprüfung für die Zeit vom 01.01. bis 11.04.1984 durchgeführt und eine Eigentümerversammlung die Teilabrechnung für diese Zeit genehmigt habe.

Unter TOP 1 c genehmigten die Eigentümer die Reparaturfondabrechnung für die Zeit vom 12.04. – 31.12.1984 mit einem Endstand von 365 093,31 DM vorbehaltlich der Genehmigung der Instandsetzung am Müllcontainer (TOP 8).

Unter TOP 1 d genehmigten die Eigentümer die Teilabrechnung über die Fernwärmekosten Juli 1984 – Dezember 1984 in Höhe von 56 804,13 DM mit der Maßgabe, daß diese Teilabrechnung zu integrieren sei in eine Heizkostenabrechnung für 1983/84.

Unter TOP 1 e genehmigten die Eigentümer die Teilabrechnung über die Fernwärmekosten Juli 1983 – Dezember 1983 in Höhe von 58 012,07 DM mit näheren Bestimmungen über die Anrechnung von Vorauszahlungen.

Unter TOP 1 f beschlossen die Eigentümer in gleicher Weise die Teilabrechnung über die Fernwärmekosten Januar 1984 – März 1984 in Höhe von 56 952,23 DM und über die Anrechnung von Vorauszahlungen.

Der Beschluß zu TOP 1 g betrifft die Fernwärmekosten April 1984 – Juni 1984 von 31 868,55 DM.

Unter TOP 1 h beschlossen die Eigentümer, daß aus den Teila...

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