Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vereinbarung über Garagennutzung bei Garagen-Grunddienstbarkeit auf Nachbargrund

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 10302/89)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1990 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Nürnberg vom 6. November 1989 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte teilte mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24.10.1989 das ihm gehörende Grundstück Flst. der Gemarkung … in Wohnungs- und Teileigentum auf. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks ist an dem Grundstück Flst. 116 eine Grunddienstbarkeit („Recht auf Errichtung und Benutzung von Garagen und Abstellplätzen” gemäß Bewilligung vom 15.2.1967) eingetragen. Als Teil der Gemeinschaftsordnung („Miteigentumsordnung”) sollen folgende Bestimmungen als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden:

§ 21Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte an den Garagen Nrn. 7 bis 12 auf dem Grundstück, Flst.Nr. der Gemarkung …, werden einzelnen Wohnungseigentümern im Wege einer gesondert zu beurkundenden Benützungsregelung zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen.

Die Sondernutzungsrechte an den Garagen sind bereits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung bestellt, daß der jeweils allein berechtigte Wohnungs- oder Teileigentümer in vorstehender Form bestimmt wird.

Solange der Eigentümer W. St. die Nutzungsrechte an den Garagen nicht veräußert, verbleiben ihm die Nutzungsrechte an diesen Garagen unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer zu seiner alleinigen Sondernutzung.

Derjenige Wohnungseigentümer, der kein Nutzungsrecht an einer Garage erwirbt, hat keinen Anspruch auf ein Nutzungsrecht an den Garagen.

Durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. der Gemarkung … an dem Grundstück Flst.Nr. der Gemarkung … ist das Recht auf Nutzung der Garagen dinglich abgesichert.

Die Eintragung der Benutzungsregelung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag, Teilung und Gemeinschaftsordnung einzutragen, mit Zwischen Verfügung vom 6.11.1989 beanstandet: Die Garagen, deren Benutzung geregelt werden solle, befänden sich auf dem Nachbargrundstück. Rechte zur Benutzung eines Nachbargrundstücks könnten nicht Inhalt des Sondereigentums sein. § 21 der Urkunde sei deshalb durch Erklärung des Beteiligten aufzuheben.

Das Landgericht hat das gegen die Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel mit Beschluß vom 14.2.1990 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Grundbuchamt habe zu Recht verlangt, daß die Regelung in § 21 aufgehoben werde. Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander und entsprechende einseitige Bestimmungen des teilenden Eigentümers könnten sich nur auf das Gemeinschafts- und Sondereigentum am Wohnungseigentumsgrundstück, nicht aber auf Rechte an einem anderen Grundstück beziehen; Regelungen darüber könnten nicht zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Gerade dies solle aber durch die vom Grundbuchamt zu Recht beanstandete Bestimmung geschehen: Im Wege der Vereinbarung von Sondernutzungsrechten solle einzelnen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks ein Recht zur Benutzung der Garagen zugewiesen werden. Derarte Vereinbarungen seien nur schuldrechtlich zulässig.

Das ergebe sich auch aus folgenden Erwägungen:

Die Grunddienstbarkeit sei zunächst für das ungeteilte Grundstück bestellt worden. Die durch die Teilung entstandenen Anteile seien in ähnlicher Weise verselbständigt wie bei einer realen Grundstücksteilung. Dies habe zur Folge, daß die Grunddienstbarkeit zugunsten der Anteile fortbestehe; zu jedem Teil gehöre als dessen Bestandteil die Grunddienstbarkeit, und zwar in vollem Umfang. Die Eintragung der beanstandeten Klausel hätte zur Folge, daß jeder Wohnungseigentümer das volle Nutzungsrecht aus der Grunddienstbarkeit an allen Garagen des Nachbargrundstücks geltend machen könnte, während er durch die eingetragene Vereinbarung schuldrechtlich eingeschränkt wäre. Etwas derartiges könne aber nicht im Grundbuch verlautbart werden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die beabsichtigten „Sondernutzungsrechte” an den Garagen auf dem Grundstück Flst. 116 können als Inhalt des Sondereigentums in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen werden.

a) Die Wohnungseigentümer können nach § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Vereinbarung ihr Verhältnis untereinander abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Einer solchen Vereinbarung stehen die Regelungen gleich, die der gemäß § 8 WEG teilende ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?