Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 15.03.2000; Aktenzeichen 1 T 3428/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin des aus einem 8/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des Hauses Nr. 55 bestehenden Wohnungseigentums eingetragen. Das Haus Nr. 55 ist einer von insgesamt acht selbständigen Baukörpern, aus denen die Wohnanlage besteht.
Gemäß der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) vom 28.7.1971, die in der Folgezeit wiederholt geändert wurde, ist mit dem Wohnungseigentum Nr. 55 das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Gartenanteil verbunden.
§ 2 Abs. 10 GO lautet auszugsweise wie folgt:
Diese Sondernutzung schließt insbesondere auch das Recht ein, unter Einhaltung des öffentlichen Baurechts die betroffenen Flächen in beliebiger Weise baulich auszunutzen, Gebäude zu errichten und abzureißen, einschließlich des bestehenden Villengebäudes selbst, Bäume zu fällen, Aufgrabungen vorzunehmen und überhaupt in jeder Weise diese Fläche wie ein Alleineigentümer zu nutzen. Dies gilt überhaupt für das gesamte auf dieser Fläche befindliche Gemeinschaftseigentum einschließlich des Grund und Bodens.
Die Beteiligte zu 1 unterteilte am 19.4.1999 ihr Wohnungseigentum und verkaufte einen Miteigentumsanteil von 4,88/1000 an die Beteiligte zu 2; dieser Miteigentumsanteil sollte weiter unterteilt werden; die entsprechenden Miteigentumsanteile sollten jeweils mit neu zu bildendem Sondereigentum in den Gebäuden verbunden werden, die auf einem Teil der Sondernutzungsfläche des Wohnungseigentums Nr. 55 errichtet werden sollten.
Zu notarieller Urkunde vom 23.7.1999 wurde das Wohnungseigentum Nr. 55 in insgesamt vier Wohnungseigentumsrechte unterteilt. Mit einem Miteigentumsanteil wurde das Sondereigentum an den Räumen in dem Haus Nr. 55 verbunden; mit weiteren drei Miteigentumsanteilen wurde das neu gebildete Sondereigentum an Räumen in erst noch zu errichtenden weiteren drei Gebäuden verbunden.
Den Antrag der Beteiligten, die Unterteilung im Grundbuch zu vollziehen, hat das Grundbuchamt am 24.9.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 15.3.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.