Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 9591/97)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 124/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller zu 2 haben die Gerichtskosten und die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei nebeneinander liegenden Häusern bestehenden Wohnanlage.

Im Erdgeschoß des einen Gebäudes befinden sich die Geschäftsräume der Deutschen Post AG; im Erdgeschoß des anderen Gebäudes liegen die Geschäftsräume der Antragstellerin zu 1, einer Sparkasse. Zu der Wohnanlage gehört ein Parkplatz mit 19 Stellplätzen, der vor den beiden Gebäuden liegt. Zwischen den beiden Häusern befindet sich ein Durchgang, der in seiner Verlängerung als Gehweg durch den Parkplatz führt. Im Aufteilungsplan aus dem Jahr 1983 ist vermerkt, daß die Durchfahrt zwischen den beiden Parkplatzflächen über den Gehweg durch eine Kette zu verschließen ist. Diese Absperrkette wurde durch einen Bescheid der Bauanordnungsbehörde vom 17.1.1984 vorgeschrieben. Bei der Errichtung der Wohnanlage wurde eine Absperrkette angebracht, die an zwei Pfosten befestigt war. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie lange die Absperrkette dort hing und aus welchem Grund sie entfernt wurde. Die Antragsteller zu 2 behaupten, daß die Kette seit dem Jahr 1984 nicht mehr vorhanden war. Im Jahr 1997 ließ die damalige – vermeintliche – Verwalterin der Wohnanlage auf Betreiben der Antragsgegner an der im Aufteilungsplan vorgesehenen Stelle fünf eiserne Pfosten aufstellen, die mit einer Eisenkette verbunden wurden.

Die Antragsteller zu 2 betreiben in der Wohnanlage eine Steuerkanzlei. Die beiden Parkplätze, die im Parkbereich vor der Post unmittelbar neben dem in den Parkplatz hineinreichenden Gehweg liegen, sind den Antragstellern zu 2 zur Sondernutzung zugewiesen. Die Stellplätze dienen dazu, den Mandanten der Antragsteller zu 2 eine Parkmöglichkeit zu geben. Die Antragsteller zu 2 behaupten, die Kunden der Post würden häufig ihre Fahrzeuge vor der Absperrkette parken und damit eine Nutzung ihrer Stellplätze unmöglich machen.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Entfernung der Absperrung zu dulden und die Kosten der Maßnahme zu tragen, hilfsweise die Absperrung auf eigene Kosten zu beseitigen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.10.1997 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 25.3.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Durch das Anbringen der Sperrkette werde der im Aufteilungsplan vorgesehene und von der Bauordnungsbehörde angeordnete Zustand wiederhergestellt; eine bauliche Veränderung liege deshalb nicht vor. Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, daß die Kette nicht an zwei Pfosten befestigt worden sei, sondern daß fünf Eisenpfosten aufgestellt worden seien, zwischen denen die Kette eine Verbindung herstelle. Eine solche Ausführung widerspreche nicht dem Aufteilungsplan, da dort nicht näher dargestellt werde, wie die Absperrkette anzubringen sei. Hinzu komme, daß sich die frühere Befestigung der Kette an zwei Eisenpfosten nicht bewährt habe; die so angebrachte Kette habe wegen Beschädigungen immer wieder repariert werden müssen. Der Anspruch der Antragsgegner, daß die Absperrkette dem Aufteilungsplan gemäß wieder angebracht werde, sei nicht verwirkt gewesen. Seit Jahren sei zwischen den Wohnungseigentümern über den Verkehrsfluß auf dem Parkplatz gestritten worden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegner lange Zeit untätig geblieben seien und sich mit den Gegebenheiten ohne Absperrkette abgefunden hätten.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ein Anspruch auf Beseitigung der fünf Eisenpfosten und der Absperrkette nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG besteht nicht.

a) Die Errichtung der fünf Eisenpfosten und das Anbringen der Absperrkette war eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil dadurch ein dem Aufteilungsplan entsprechender Zustand auf dem Parkplatz der Wohnanlage geschaffen wurde. Die getroffene Maßnahme fällt nicht unter § 22 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG WE 1990, 142/144; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 5; Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 22 Rn. 2). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die spätere Entfernung der bei Entstehen der Wohnanlage zunächst angebrachten Absperrkette als rechtmäßige bauliche Veränderung anzusehen gewesen wäre (vgl. BayObLG NJWE-MietR 1996, 83 f.). Dies ist aber nicht d...

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