Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 149/77)

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 99/76)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts München II vom 14. Juli 1977 und die Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Beschlusses des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 13. Januar 1977 werden aufgehoben.

Die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen Nr. 2 des genannten Beschlusses des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM, der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die übrigen Beteiligten sind Wohnungseigentümer in der 1973 errichteten Wohnanlage … in … Das Haus befindet sich in ruhiger Lage am Ortsrand; es besteht aus fünf Wohnungen, die zwischen 47 m² und 60 m² groß sind. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der zwei im Obergeschoß gelegenen je 60 m² großen Wohnungen. Eine dieser Wohnungen (Wohnung C) vermietet sie an Feriengäste, die andere wird von ihrer Mutter bewohnt. Der Antragsteller hat seine im Erdgeschoß gelegene Wohnung an Dauermieter überlassen.

§ 3 der Gemeinschaftsordnung (GO), die Bestandteil der Teilungserklärung ist, lautet:

„Nutzung des Sondereigentums

1. Jeder Miteigentümer darf seine Sondereigentumsräume mit der Maßgabe ungehindert nutzen, daß er die Rechte der anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt und nichts tut, was den Bestand, die Sicherheit, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild des Gebäudes beeinträchtigt.

2.

3. Jeder einzelne Gemeinschafter und sein Ehegatte verpflichten sich, die Eigenart des Bauwerks und auch der zu diesem Gebäude gehörender; Anlagen zu bewahren und zu schützen. Insbesondere ist die Verursachung von Sinneswahrnehmung, die von den Gemeinschaftern störend empfunden werden, zu unterlassen.

4. Die Verpflichtung zur Unterlassung von Störungen und Belästigungen hat der Gemeinschafter auch den in seinem Mit- und Sondereigentum ständig lebenden Bewohnern aufzuerlegen.

5. …

6. Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist der Wohnungseigentümer nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt. Die Zustimmung kann widerruflich erteilt werden.”

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Vermietung ihrer Wohnung C. an Feriengäste zum jeweils nur vorübergehenden Gebrauch in Anspruch.

Mit Beschluß vom 13.1.1977 hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen die Antragsgegnerin verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich ihre jeweiligen Mieter an die Hausordnung der Wohnanlage halten (Nr. 1). Im übrigen hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt (Nr. 2). Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin auferlegt (Nr. 3); von der Anordnung einer Kostenerstattung hat es abgesehen (Nr. 4). Der Geschäftswert wurde auf 3 000 DM festgesetzt (Nr. 5).

Gegen den Beschluß haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluß vom 14.7.1977 hat das Landgericht München II auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluß des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 13.1.1977 aufgehoben (Nr. 1) und der Antragsgegnerin verboten, für die in ihrem Sondereigentum stehende Wohnung C. Mietverträge mit einer kürzeren Laufzeit als drei Monate abzuschließen (Nr. 2). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht zurückgewiesen (Nr. 3). Die Gerichtskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt; von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen (Nr. 4).

Gegen den ihr nicht vor dem 18.7.1977 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 26.7.1977 am 1.8.1977 beim Landgericht München II sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29, 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 FGG).

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

§ 3 Nr. 1 GO enthalte die Regelung, daß jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum mit der Maßgabe ungehindert benützen dürfe, daß er die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtige bzw. nichts tue, was die Zweckbestimmung des Gebäudes beeinträchtige.

Diese vereinbarte Regelung lasse erkennen, daß der Rahmen der Nutzung durch den einzelnen Sondereigentümer aus dem Bestimmungszweck des Gebäudes zu bemessen sei. Der Bestimmungszweck sei wiederum abhängig vom Charakter des Gebäudes, von den örtlichen Verhältnissen und der Lage und Umgebung. Die verfahrensgegenständliche Wohnanlage liege in einer ruhigen Lag...

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