Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Unterbringung nach Hauptsachenerledigung
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach Erledigung der Hauptsache eine Fortsetzungsfeststellung grundsätzlich nicht zulässig.
Normenkette
FGG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 30.05.1995; Aktenzeichen 4 T 493/95) |
AG Ansbach (Aktenzeichen XIV 49/95 L) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 30. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Nachdem das Amtsgericht am 31.3.1995 zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 UnterbrG durch einstweilige Anordnung dessen vorläufige Unterbringung im Bezirkskrankenhaus angeordnet hatte, verlängerte es diese Maßnahme am 7.4.1995 bis längstens 12.5.1995 und – wiederum mit sofortiger Wirksamkeit – am 5.5.1995 bis längstens 16.6.1995.
Die Beschwerde, die der Betroffene am 5.5.1995 gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegt hatte, ist vom Landgericht am 30.5.1995 als unzulässig verworfen worden, da der Betroffene am 26.5.1995 aus der vorläufigen Unterbringung entlassen worden war.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde, mit der er insbesondere geltend macht, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu haben, daß die von ihm beanstandete amtsgerichtliche Entscheidung rechtswidrig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Die erforderliche Beschwer ergibt sich daraus, daß das Landgericht über die Erstbeschwerde des Betroffenen nicht sachlich entschieden, sondern sie als unzulässig verworfen hat (BayObLGZ 1993, 82/83; vgl. auch Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 18 und 19; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 79).
Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die als einfache Beschwerde statthafte Erstbeschwerde des Betroffenen (BayObLG FamRZ 1994, 1190 [LS]; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. Anm. 4 c, Keidel/Kuntze Rn. 17, Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. Rn. 30, je zu § 68b FGG) zu Recht als unzulässig verworfen, da sich die Hauptsache im Lauf des Beschwerdeverfahrens erledigt hatte und das Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BayObLGZ 1993, 82/84).
Hauptsacheerledigung war dadurch eingetreten, daß der Betroffene aus der vorläufigen Unterbringung entlassen worden war (BayObLGZ 1993, 381).
Dahingestellt bleiben kann, ob dem Betroffenen vom Landgericht zu einer Beschränkung der Erstbeschwerde auf die Kosten ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, da der Betroffene eine solche Beschränkung im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht nachgeholt hat, vielmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Maßnahme anstrebt.
Eine solche Feststellung ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch grundsätzlich nicht möglich (BayObLGZ 1993, 82; KG FamRZ 1993, 84/85). Eine Ausnahme wird von der Rechtsprechung nur bezüglich noch nicht gerichtlich überprüfter Anordnungen von Verwaltungsbehörden zugelassen (BayObLGZ 1993, 82/84 ff.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage zu, ob das Landgericht die Beschwerde noch vor Eintritt der Hauptsacheerledigung hätte Verbescheiden können. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, im vorliegenden Fall sei eine sachliche Überprüfung der vom Amtsgericht gegen den Betroffenen angeordneten Unterbringungsmaßnahmen durch das Beschwerdegericht bereits zum dritten Mal daran gescheitert, daß die Maßnahme zuvor ihre Erledigung gefunden habe, gereicht dies dem Landgericht nicht zum Vorwurf. Dieses hat vielmehr sämtliche drei Beschwerdeverfahren mit der gebotenen Beschleunigung (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 130) betrieben. Insbesondere war im Hinblick auf das Gutachten vom 28.4.1995 nicht damit zu rechnen, daß der Betroffene, dessen vorläufige Unterbringung zuletzt bis 16.6.1995 verlängert worden war, bereits am 26.5.1995 entlassen würde.
Unterschriften
Karmasin, Dr. Plößl, Dr. Schreieder
Fundstellen