Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.08.1996; Aktenzeichen 1 T 593/95) |
AG München (Aktenzeichen UR II 363/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. August 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 753 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 19.4.1994 billigten die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 1993.
Der Antragsteller hat beantragt, den Beschluß „über die ihn betreffende Einzelabrechnung” für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.12.1994 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat, nachdem die Sache durch Beschluß des Senats vom 10.4.1996 an das Landgericht zur mündlichen Verhandlung und neuen Entscheidung zurückverwiesen worden war, mit Beschluß vom 12.8.1996 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsteller rüge zu Unrecht, daß die Antragsgegner am Verfahren nicht beteiligt worden seien. Für die Antragsgegner sei eine Rechtsanwältin aufgetreten; nach den Umständen könne davon ausgegangen werden, daß diese nicht ohne Bevollmächtigung durch die Antragsgegner tätig geworden sei.
Der Antragsteller habe ausschließlich den Eigentümerbeschluß über die ihn betreffende Einzelabrechnung 1993 angefochten; nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers sei somit die Gesamtabrechnung nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Eigentümerbeschluß über die den Antragsteller betreffende Einzelabrechnung 1993 sei nicht für ungültig zu erklären. Die den Antragsteller betreffende Einzelabrechnung 1993 sei zutreffend unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssels aus der Gesamtabrechnung 1993 abgeleitet worden. Die Rüge des Antragstellers, die sich gegen die Einzelposition „Zahlungen Vorjahr” wende, sei nicht begründet. Es handle sich insoweit um Wohngeldzahlungen, die im Abrechnungszeitraum 1993 zugeflossen seien und dem Ausgleich von Debetsalden aus der Abrechnung 1992 dienten. Der Antragsteller habe derartige Zahlungen nicht geleistet; es sei somit richtig, daß bei ihm in der Einzelabrechnung insoweit kein Betrag ausgewiesen sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Es ist zwar von Amts wegen zu prüfen, ob eine wirksame Vollmacht zur Vertretung eines Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren vorliegt. Einen besonderen Vollmachtsnachweis braucht das Gericht jedoch nicht zu verlangen, wenn wie hier nach den Umständen von einer Bevollmächtigung ausgegangen werden kann (BayObLG WuM 1992, 568).
b) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10.4.1996 ausgeführt hat, schließt die vorliegende Abrechnung die Gesamtabrechnung ein. Die Gesamtabrechnung ist nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers nicht angefochten.
c) Die Einzelabrechnungen sind aus der Gesamtabrechnung dergestalt abzuleiten, daß der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den Gesamtausgaben festgestellt wird und diesem die von ihm geleisteten Wohngeldvorauszahlungen gegenübergestellt werden (BayObLG NJW-RR 1990, 1107 f.). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, daß die den Antragsteller betreffende Einzelabrechnung 1993 unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssels zutreffend aus der beschlossenen Gesamtabrechnung 1993 abgeleitet worden ist.
Im übrigen greifen die Einwendungen des Antragstellers gegen die Positionen 28 und 29 der Jahresabrechnung nicht durch. Ist eine Ausgabe aus dem Gemeinschaftskonto getätigt worden, ist sie auch dann in die Jahresabrechnung aufzunehmen, wenn sie – wie der Antragsteller zu Position 28 vorträgt – Sondereigentum betroffen haben sollte (BayObLGZ 1992, 210). Die Position 29 ist zu Recht als Ausgabe gebucht. Grundsätzlich können in eine Jahresabrechnung Sollbeträge nicht aufgenommen werden. Eine Ausnahme gilt aber unter bestimmten Voraussetzungen bei der Instandhaltsungsrücklage (BayObLG NJW-RR 1991, 15). Ein solcher Fall liegt hier vor.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs.3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen