Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 267/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 23888/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für das Verfahren in allen Rechtsszügen auf 15 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Je zwei Wohnungen liegen im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im Dachgeschoß; mit ihr sind 293/1000 Miteigentumsanteile verbunden. Bei Festlegung der Miteigentumsanteile wurde nicht berücksichtigt, daß aufgrund baurechtlicher Auflagen nachträglich zur Wohnung der Antragstellerin ein Hobbyraum, zu einer anderen Wohnung ein Schlafzimmer sowie zu einer weiteren Wohnung ein Balkon hinzugekommen sind.

Nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung sind die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, die Kosten für Heizung und Warmwasser jedoch zu 60 % nach Verbrauch und im übrigen nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu tragen. Nach dem unangefochten gebliebenen Eigentümerbeschluß vom 30.11.1992 sind die Kosten für Kabelfernsehen, Verwaltung und den Geldverkehr nach der Zahl der Wohneinheiten umzulegen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels dahin zuzustimmen, daß statt der Miteigentumsanteile die Zahl der Wohneinheiten, hilfsweise die Wohnfläche maßgebend ist. Das Amtsgericht hat die Anträge am 18.11.1993 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 28.7.1994 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und der auf die Kostenentscheidung beschränkten Anschlußbeschwerde der Antragsgegner teilweise stattgegeben; der Antragstellerin wurden die Gerichtskosten beider Rechtszüge und ein Viertel der den Antragsgegnern im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Miteigentumsanteile und Kostenverteilungsschlüssel seien frei vereinbar. Maßgebend sei die Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung und der bestandskräftig gewordene Eigentümerbeschluß vom 30.11.1992. Danach würde weniger als die Hälfte der Gemeinschaftskosten nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Aus Billigkeitsgründen bestehe keine Veranlassung zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Nicht nur andere Wohnungen, sondern auch die der Antragstellerin hätten nach Festlegung der Miteigentumsanteile noch Räume dazubekommen. Bei Ermittlung der Wohnungsgröße seien nicht zwingend die DIN-Normen zugrundezulegen. Bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten seien bei der Ermittlung der Wohnflächen Abschläge wegen der Dachschräge gemacht worden; auch sei der der Antragstellerin nachträglich zugeschlagene Hobbyraum nicht berücksichtigt. Maßgebend für die Miteigentumsanteile sei nicht nur die Größe, sondern auch die Werthaltigkeit einer Wohnung. Der Bauträger habe mitgeteilt, er würde jetzt für die Wohnung der Antragstellerin 270/1000 Miteigentumsanteile zugrundelegen; dies sei eine Änderung von weniger als 10 %. Es sei auch nicht ungerecht, wenn die Antragstellerin „fast ein Drittel der Gesamtkosten” trage. Zum einen sei dies nur bezogen auf weniger als die Hälfte der Gemeinschaftskosten; zum anderen bewohne sie auch, allerdings mit Dachschräge, etwa ein Drittel des Hauses. Auch die Zahl der Bewohner jeder Wohnung sei für die Kostenverteilung nicht notwendig entscheidend. Diese Zahl könne sich im übrigen ständig ändern. Diese und weitere Beispiele zeigten, daß ein absolut korrekter Kostenverteilungsschlüssel nicht festgelegt werden könne. Die Antragstellerin sei jedenfalls keineswegs unzumutbar durch den geltenden Kostenverteilungsschlüssel benachteiligt.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Die Größe der einzelnen Miteigentumsanteile kann grundsätzlich unabhängig von der Größe und dem Wert der einzelnen Wohnungen festgelegt werden. Die Wohnungseigentümer können den Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?