Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzvornahme

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 10424/98)

AG München (Aktenzeichen UR II 983/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Juni 1998 wird verworfen.

II. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 700 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, deren Wohnungen ursprünglich Sprossenfenster hatten. Der Schuldner ließ in seiner im Erdgeschoß gelegenen Wohnung vier Einscheibenfenster (einschließlich des Badfensters) einbauen. Die Gläubigerin ist der Meinung, daß dies eine unzulässige bauliche Veränderung sei, die auch gegen Eigentümerbeschlüsse verstoße. Sie beantragte, den Schuldner zur Beseitigung der in seiner Wohnung eingebauten Einscheibenfenster und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verpflichten. Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sich der Schuldner verpflichtete, „die von ihm eingesetzte Einscheibenverglasung durch Einsetzen eines Mittelkämpfers optisch den übrigen Fenstern anzupassen”; der Mittelkämpfer sollte auf die Einscheibenverglasung aufgesetzt werden. Die Gläubigerin nahm in dem Vergleich ihren Antrag zurück.

Sie beantragte am 26.5.1997 nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und Zustellung des Vergleichsprotokolls an den Schuldner beim Amtsgericht, sie zu ermächtigen, die vom Schuldner in dem Vergleich übernommene Verpflichtung von einem Handwerksunternehmen vornehmen zu lassen und den Schuldner zur Vorauszahlung der dadurch entstehenden Kosten von 1.500 DM zu verurteilen. Der Schuldner sei seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen. Er habe lediglich ein 4 cm breites Plastikband auf die Fenster aufgeklebt.

Der Schuldner trat dem Antrag entgegen; er ließ auf den drei größeren Fenstern senkrecht eine weiße Kunststoffsprosse von 4 bis 4,5 cm Breite aufbringen. Die Gläubigerin sieht darin keine Erfüllung der im Vergleich übernommenen Verpflichtung, vor allem weil die Mittelsprossen der übrigen Fenster 11 cm breit seien.

Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsantrag mit Beschluß vom 12.5.1998 zurückgewiesen. Es geht davon aus, daß der Schuldner den Vergleich erfüllt habe. Dieser Einwand sei im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen. Die optische Anpassung entspreche dem Vergleich und sei ausreichend. Sie erfülle den im Vergleich festgelegten Zweck, dem Betrachter den Eindruck eines geteilten Fensters zu vermitteln. Es sei nicht Sinn und Zweck des Vergleichs gewesen, einen Mittelkämpfer in der Breite der Mittelsprosse eines zweiflügeligen Fensters einzusetzen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diese Entscheidung mit Beschluß vom 17.6.1998 zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe den Vollstreckungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Schuldner seine Verpflichtung aus dem Vergleich ordnungsgemäß erfüllt habe; der Einwand der Erfüllung sei im Verfahren nach § 887 ZPO unbeachtlich. Der Antrag sei zurückzuweisen, weil der Vergleich wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit zur Vollstreckung nicht geeignet sei. Er sei aus sich heraus nicht verständlich und lasse nicht erkennen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen könne. Aus dem Vergleich ergebe sich nicht, wie der einzusetzende Mittelkämpfer beschaffen sein solle. Der Schuldner habe unstreitig ein Mittelteil eingesetzt, das die Gläubigerin aber nicht für ausreichend halte. Eine Verpflichtung des Schuldners, ein ca. 11 cm breites Mittelteil anzubringen, ergebe sich aus dem Vergleich nicht.

Die Gläubigerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zu verwerfen; es ist unzulässig, da in der Entscheidung des Landgerichts kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

a) Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich richtet sich gemäß § 45 Abs. 3 WEG ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Zuständig zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde ist das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BayObLG ZMR 1998, 239 m.w.N.). Die sofortige weitere Beschwerde ist im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO zwar grundsätzlich statthaft (§ 568 Abs. 2 Satz 1, § 793 Abs. 2 ZPO); zulässig ist sie aber gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

b) Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und ebenso wie das Amtsgericht sachlich über den Vollstreckungsantrag entschieden; seine Entscheidung und die Entscheidung des Amtsgerichts stimmen im Ergebnis überei...

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