Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einem Betreuungsverein im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für einen vermögenden Betroffenen bis zum Ende des gesetzlich vorgesehenen Übergangszeitraums am 31.12.2002 als Härteausgleich einen Stundensatz zu bewilligen, der 31 Euro übersteigt.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.07.1003; Aktenzeichen 13 T 1797/03) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1052/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 8.7.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert wird auf 83,23 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für die vermögende Betroffene ist eine Vereinsbetreuerin bestellt, die bei dem weiteren Beteiligten beschäftigt ist. Für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2002 beantragte er die Festsetzung der Vergütung für 7,88 Stunden zu einem Stundensatz von 43,80 Euro. Gegen den beanspruchten Stundensatz machte der Verfahrenspfleger Einwände geltend. Er hielt lediglich den Ansatz von 31 Euro je Stunde für gerechtfertigt. Das VormG bewilligte mit Beschluss vom 10.2.2003 dem Betreuungsverein einen Stundensatz von 31 Euro. Für einen Härteausgleich sei jedenfalls nach dem 30.6.2002 kein Raum mehr. Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsaufgaben rechtfertigten einen erhöhten Stundensatz nicht. Das AG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die sofortige Beschwerde zu.
Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 20.2.2003 änderte das LG mit Beschluss vom 8.7.2003 die Vergütungsberechnung des VormG ab und bewilligte eine Vergütung von 366,59 Euro unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 43,46 Euro. Gegen den landgerichtlichen Beschluss hat die Betroffene durch ihren Verfahrenspfleger mit Schriftsatz vom 14.7.2003 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft, da vom LG zugelassen (§ 69e S. 1, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG); es ist auch i.Ü. zulässig.
In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Auch bei vermögenden Betreuten seien als Richtlinie die Stundensätze des § 1 BVormVG anzuwenden. Eine Erhöhung des Stundensatzes von 31 Euro gebiete Art und Umfang der gegenständlichen Betreuungstätigkeit nicht. Hier sei jedoch eine Erhöhung des Stundensatzes unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Härteausgleichs lägen vor. Der Zeitraum, für den der Härteausgleich gewährt werden könne, sei auch noch nicht abgelaufen. Der Betreuungsverein habe glaubhafte Gründe vorgebracht, die einen Härteausgleich bis zum Ablauf des Jahres 2002 rechtfertigten. Der weitere Beteiligte habe für die Tätigkeit in der gegenständlichen Betreuungsangelegenheit vor In-Kraft-Treten des Berufsvormündervergütungsgesetzes einen Stundensatz von 85 DM erhalten. Dieser sei im Rahmen des Härteausgleichs fortzugewähren.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Ist der Stundensatz, der sich aufgrund der bei vermögenden Betreuten zu beachtenden Richtlinienfunktion des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 = MDR 2001, 91; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122 [124]) gem. der Qualifikation des Vereinsbetreuers ergibt, niedriger als der Stundensatz der dem Betreuungsverein nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und ggf. inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331 [334]; 2001, 122 [125]; 2002, 121 [123] = BtPrax 2002, 212; OLG Dresden v. 21.7.2000 – 15 W 822/00, FamRZ 2001, 1323; OLG Schleswig BtPrax 2001, 259).
Maßgebliche Kriterien für die dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters obliegende Bestimmung des Zeitraums, für den einem Betreuungsverein ein Härteausgleich zugestanden werden kann, können insb. der Sinn und Zweck der genannten Übergangsregelung, die Aufgaben des Betreuungsvereins und die ihm hierfür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweils verfahrensgegenständlichen Betreuungsvereins sein.
Die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG gewährt Vertrauensschutz, um den Betreuern und auch den Betreuungsvereinen die Anpassung an die veränderte Vergütungssituation zu ermöglichen (BayObLGZ 2001, 37 [40]; 2002, 121 [124]).
Nach der landesrechtlichen Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern vom 19.6.2001 (GVBl. S. 290) ist die Übergangsfrist für die Zahlung einer an der bisherigen Stundensatzhöhe orientierten Vergütung bis zum Ablauf des 31.12.2002 verlängert worden.
b) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters, für welchen Zeitraum er einen Härteausgleich gewährt, kann vom...