Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.09.1980; Aktenzeichen 13 T 1219/80) |
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 04.02.1980; Aktenzeichen 4 UR II 2/80) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden Nrn. I bis V des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 1980 aufgehoben.
II. Hinsichtlich des Antrags der Antragsteller, der Antragsgegnerin die Durchführung baulicher Veränderungen in ihrem Teilerbbaurecht „Geschäftsräume” im Gebäude … in … zu untersagen, ist die Hauptsache erledigt.
III. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom 4. Februar 1980 mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten in Nr. II dieses Beschlusses entfällt.
IV. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Beendigung der Nutzung ihres (oben unter II näher bezeichneten) Teilerbbaurechts durch Dritte zu verpflichten, wird als unbegründet abgewiesen.
V. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diese beiden Rechtszüge nicht angeordnet.
VI. Im übrigen (zum Antrag der Antragsgegnerin, die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten anzuordnen) wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen.
VII. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Beteiligten sind Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigte der aus zwei zusammengebauten, siebengeschossigen Häusern bestehenden Wohnanlage … in … Diese ist laut Teilungserklärung vom 5.9.1966 aufgeteilt in 24 Wohnungen, 12 Garagen, ein Teilerbbaurecht „Gaststätte” im Haus Nr. 101 (Erdgeschoß), in dem der Antragsteller C. ein italienisches Restaurant betreibt, und ein der Antragsgegnerin gehörendes Teilerbbaurecht „Geschäftsräume” im Erdgeschoß des Hauses Nr. 103.
In der Teilungserklärung ist das Teilerbbaurecht der Antragsgegnerin im einzelnen wie folgt bezeichnet:
„Teilerbbaurecht „Geschäftsräume”
Mitberechtigungsanteil von |
95,04/1000 |
verbunden mit dem Sondereigentum an den im Gebäude … in … gelegenen Geschäfts räumen,
mit einer Nutzfläche von |
192,51 qm, |
nebst dazugehörigem Kelleranteil, (im Aufteilungsplan als „Geschäftsräume” bezeichnet).”
In dem der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplan wurde hinsichtlich dieses Teilerbbaurechts unter das im Kellerplan ursprünglich vorhandene Wort „Laden-Keller” noch vor Einreichung der Erklärungen beim Grundbuchamt mit roter Schrift das Wort „Geschäftsräume-Keller” gesetzt; im Erdgeschoßplan sind die einzelnen Räume noch als „Laden”, „Laden-Zimmer”, „Garderobe” und „WC” bezeichnet, wurden aber ebenfalls nachträglich und noch vor Einreichung der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans beim Grundbuchamt oben mit dem Wort „Geschäftsräume” überschrieben.
Die §§ 3 bis 5 des Abschnitts B der Teilungserklärung lauten, soweit hier interessierend, wie folgt:
„§ 3
Unterhaltungs- und Gebrauchsregelung, Schutz vor Beeinträchtigungen
Der Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigte haftet für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks und der Gebäulichkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Schaden von einer in seinem Haushalt oder in seinem Geschäftsbetrieb tätigen oder zu seinen Gästen zählenden Person oder von einem Mieter, dessen Gehilfen oder dessen Gästen schuldhaft verursacht worden ist.
Die Eigenart des Bauwerks als gutes Wohnhaus und auch die zum Haus gehörigen Außenanlagen sind zu erhalten und zu schützen. Kein Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigter darf im Gebrauch der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile über Gebühr beeinträchtigt werden, insbesondere durch Geräusche. Der Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigte haftet auch für Beeinträchtigungen der übrigen Gemeinschafter durch seine Besucher oder andere Benutzer der Wohnung oder der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile.
…
§ 4
Bauliche Veränderungen
Verbesserungen und Veränderungen einzelner Gebäudeteile, die im Sondereigentum stehen, dürfen weder die Stabilität noch das Äußere des Hauses oder seiner gemeinschaftlichen Teile verändern oder beeinträchtigen. Sie dürfen auch nicht andere Gemeinschafter behindern oder im Gemeingebrauch beschränken. Ebenso darf das Sondereigentum anderer Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigter nicht dadurch nachhaltig gestört oder geschädigt werden. Bauliche Veränderungen am Sondereigentum sowie die Anbringung von Schildern, Reklameeinrichtungen und Antennen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters.
…
§ 5
Nutzungsregelung
…
Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes im verkehrsüblichen Rahmen in seiner Wohnung ist ein Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigter nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters und unter bestimmten Voraussetzungen – siehe Erbbaurechtsvertrag – der Grun...