Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 UR II 8/98)

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 212/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1998 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat mit Telefax, das am 24.2.1998 beim Amtsgericht eingegangen ist und auf dem die Unterschrift des Antragstellers nicht wiedergegeben war, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 24.1.1998 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3 und 7 für ungültig zu erklären. Nähere Angaben zum Inhalt der Beschlüsse hat er nicht gemacht. Der Antragsteller hat lediglich ausgeführt, daß TOP 3 die „Wirrwarr-Formulierung des WEG-Verwalters zur Kostenregelung/Stimmrecht” und TOP 7 die Entlastung des WEG-Verwalters betreffe. Das Amtsgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß vom 17.8.1998 den Antrag abgewiesen, weil die Antragsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG durch die bei Gericht eingegangene, nicht unterzeichnete Telekopie nicht eingehalten worden sei. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.9.1998 dem Antragsteller aufgegeben, binnen einer Frist von 14 Tagen zum Beschwerdewert Stellung zu nehmen und eine Ablichtung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse vorzulegen. Nachdem in der Folgezeit eine Erklärung des Antragstellers nicht eingegangen ist, hat das Landgericht ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß vom 21.10.1998 die sofortige Beschwerde verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, da dieses mit den Beteiligten nicht mündlich verhandelt hat und weitere Ermittlungen erforderlich sind.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, da die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 119, 216; Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 45 WEG Rn. 3).

2. Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil nicht habe festgestellt werden können, daß der Beschwerdewert von 1 500 DM überstiegen werde. Der Antragsteller habe trotz der Verfügung des Gerichts vom 25.9.1998 weder mitgeteilt, welchen genauen Inhalt die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse hätten noch aus welchem Grund er sie für unzutreffend halte.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht durfte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen. Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen. Die mündliche Verhandlung dient auch der Sachaufklärung gemäß § 12 FGG. § 44 Abs. 1 WEG gilt auch für das Beschwerdegericht; die mündliche Verhandlung hat beim Landgericht vor der vollbesetzten Kammer stattzufinden. Von der mündlichen Verhandlung kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Wird ein solcher Ausnahmefall angenommen, bedarf dies einer entsprechenden Begründung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 1151 f.; 1993, 280 f.; BayObLG WuM 1992, 702; 1995, 451; 1996, 374 f.). Der Senat hat zwar entschieden, daß von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren abgesehen werden darf, wenn das Landgericht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels verneint; er hat ausgeführt, daß in einem solchen Fall weder eine gütliche Einigung der Beteiligten noch eine weitere Sachaufklärung in Betracht komme (BayObLG WE 1991, 197 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ob das Rechtsmittel zulässig ist, hätte das Landgericht erst nach weiteren Ermittlungen entscheiden können. Gerade die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte die notwendige Sachaufklärung erbringen können.

Hier hat das Landgericht seiner Aufklärungspflicht durch das Schreiben vom 25.9.1998 nicht Genüge getan. Zur Vorlage der Eigentümerbeschlüsse hätte auch die weitere Beteiligte aufgefordert werden können. Welches vermögenswerte Interesse (vgl. BayObLG WuM 1994, 573 f.) der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der beiden Eigentümerbeschlüsse verfolgt, hätte in einer mündlichen Verhandlung geklärt werden können.

b) Die Verfahrensverstöße des Landgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist nicht möglich.

(1) Entgegen der Auffassung des Amtsge...

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