Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 08.03.1990; Aktenzeichen 4 T 40/90)

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen UR II 27/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. März 1990 wird zurückgewiesen.

II. Die weitere Beteiligte hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller hat am 17.5.1989 beim Amtsgericht vorsorglich beantragt, alle am 22.4.1989 gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, weil er ein Versammlungsprotokoll noch nicht erhalten hatte. Nach Erhalt des Protokolls am 8.6.1989 hat er den Antrag wieder zurückgenommen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Verwalterin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, hat das Landgericht im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1972, 246/249; 1989, 13/16), wonach der Verwalter das Protokoll spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG anzufertigen hat, zu Recht gebilligt. Die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin ist unbegründet; neue Tatsachen können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden.

Kosten: § 47 WEG.

Geschäftswert: § 48 Abs. 2 WEG, wobei vorläufig von einem Geschäftswert von 5 000 DM für das Verfahren vor dem Amtsgericht ausgegangen wird.

 

Unterschriften

Dr. Herbst, Demharter, Dr. Reichold

 

Fundstellen

Dokument-Index HI739223

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