Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 01.10.2001; Aktenzeichen 1 T 517/01) |
AG München (Aktenzeichen 482 URII 441/00 WEG) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen zu 1 und 3 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 1. Oktober 2001 dahin abgeändert, daß die Gerichtskosten der zweiten Instanz zur Hälfte samtverbindlich von den Antragstellerinnen zu 1 und 3 und zur Hälfte samtverbindlich von den Antragsgegnern getragen werden und daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
II. In Abänderung der Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen wird der Geschäftswert für die Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht auf 18.000 Euro festgesetzt.
III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1 und 3 samtverbindlich zu 1/3, die Antragsgegner samtverbindlich zu 2/3.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 3 und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Bis Juni 1999 war der Antragsteller zu 2 anstelle der Antragstellerin zu 3 Wohnungseigentümer.
Am 9.5.2000 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. In dieser Versammlung vertraten die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile. Die Versammlung beschloß mit 102 Ja-Stimmen, einer Stimmenthaltung und ohne Gegenstimme eine Teilerneuerung der Heizungsanlage/Fernwärmeversorgung mit einem Kostenaufwand von ca. 240.000 DM. Die beschlossene Maßnahme wurde sodann durchgeführt. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 9.5.2001 wurde der Beschluß vom 9.5.2000 bestätigt. Ein Antrag auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses wurde nicht gestellt.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 3 haben beantragt, den Beschluß vom 9.5.2000 für ungültig zu erklären. Sie waren der Auffassung, daß der Beschluß vom 9.5.2000 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe, da ein „Wärme-Contracting-Vertrag” mit den Stadtwerken München günstiger gewesen wäre. Die Eigentümer seien von der Verwaltung nicht richtig informiert worden. Die Eigentümerversammlung sei auch nicht beschlußfähig gewesen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.10.2000 die Anträge der Antragstellerinnen zu 1 und 3 als unzulässig zurückgewiesen und den Antragstellerinnen samtverbindlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner auferlegt sowie den Geschäftswert auf 200.000 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen verneint, da die beschlossenen Maßnahmen zwischenzeitlich durchgeführt worden seien.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben die Antragstellerinnen zu 1 und 3 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat eine übereinstimmende Erledigterklärung der Hauptsache angenommen und unter Abänderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts mit Beschluß vom 1.10.2001 den Antragstellerinnen zu 1 und 3 die Gerichtskosten der zweiten Instanz und die den Antragsgegnern in der zweiten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt sowie den Geschäftswert auf 200.000 DM festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen zu 1 und 3, mit der sie eine Änderung der Kostenentscheidung für die zweite Instanz und eine Herabsetzung des Geschäftswertes erstreben.
Entscheidungsgründe
II.
Das nach § 20a Abs. 2 FGG zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur die Geschäftswertfestsetzung und die Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Verfahrens der zweiten Instanz. Die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten der ersten Instanz ist nicht angefochten und damit rechtskräftig.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegner hätten der Erledigterklärung der Antragsteller nicht widersprochen. Deshalb sei von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien deshalb nur noch die bis zur Erledigung angefallenen gesamten Verfahrenskosten. Über diese sei gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei die Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO herangezogen werden könnten. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Kostenentscheidung sei, wie das Verfahren voraussichtlich ohne die Erledigungserklärung bei einer streitigen Fortsetzung ausgegangen wäre. Die Antragstellerinnen zu 1 und 3 wären voraussichtlich auch in zweiter Instanz unterlegen. Für den Antrag habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden. Die Antragsteller hätten zwar nicht ausdrücklich erklärt, daß sie keine Rückgängigmachung der Maßnahme begehren würden, hätten sich in der Sache aber mit der durchgeführten Maßnahme abgefunden und jedenfalls keinen Rückbau verlangt. Die Tatsache, daß die Antragst...