Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Auslegung einer Gemeinschaftsordnung;. Umfang der Verkehrssicherungspflicht. Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück und die Straßenreinigungspflicht einem Wohnungseigentümer allein obliegt.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 954/00) |
AG Ingolstadt (Aktenzeichen 11 UR II 14/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 3.600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1 und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsgegner gehört das in der Teilungserklärung vom 18.6.1984 (TE) mit der Nr. I bezeichnete Wohnungseigentum zu 6/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Erdgeschoßes, ausgenommen den bisher als Nebenzimmer genutzten Raum. Dem Antragsteller zu 1 gehört das Wohnungseigentum Nr. II zu 2/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Obergeschoßes und des Zwischengeschoßes sowie dem bisher als Nebenzimmer genutzten Raum im Erdgeschoß. Das Wohnungseigentum Nr. III zu 1/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Dachgeschoßes, gehörte den Antragstellern zu 1 und 2 gemeinsam. Die Antragstellerin zu 2 hat jedoch während des Verfahrens ihren Anteil auf den Antragsteller zu 1 übertragen.
Gemäß Abschnitt IV TE steht dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. I das Sondernutzungsrecht an der gesamten unbebauten Fläche des Grundstücks zu, insbesondere an sämtlichen nicht überdachten Pkw-Abstellplätzen; ausgenommen sind die vor dem bisherigen Nebenzimmer gelegene Fläche sowie die als Zugang zum Hauseingang führende Fläche.
Den jeweiligen Eigentümern der Wohnungseigentumsrechte Nr. II und III steht gemäß Abschnitt V TE das Recht zu, das bestehende Gebäude entsprechend den beigefügten Plänen um- und auszubauen; jedoch darf innerhalb des Erdgeschoßes nur das bisherige Nebenzimmer zu einer Garage umgestaltet werden. Die Kosten für den Aus- und Umbau haben diese Wohnungseigentümer allein zu tragen.
Die Gemeinschaftsordnung (Abschnitt IX TE) enthält folgende Regelung:
(5) Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechten unterliegenden Grundstücksteile kommen die jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf. Dies gilt entsprechend für die Außenseite des Balkons im Obergeschoß und die Außenseite aller Fenster. Insbesondere obliegt die Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Grundstücks und die Straßenreinigungspflicht allein dem Eigentümer des Miteigentumsanteils zu 6/9.
(6) Die übrigen Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, sowie die Betriebskosten … tragen die Wohnungseigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile. …
Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung richtet sich nach Miteigentumsanteilen (Abschnitt IX Abs. 8 TE).
In der Eigentümerversammlung vom 18.2.2000, bei der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten waren, wurde einstimmig beschlossen, daß die baufälligen Giebel des Gebäudes durch Zugstangen gesichert und von innen gegen den Dachstuhl abgestützt werden sollten. Der Antrag des Antragstellers zu 1, daß der Antragsgegner als Verkehrssicherungspflichtiger die Kosten dieser Maßnahme allein tragen solle, wurde mit sechs gegen drei Stimmen abgelehnt. Der Antrag, die Kosten der Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen, wurde mit den sechs Stimmen des Antragsgegners angenommen; die Antragsteller gaben drei Neinstimmen ab. Ebenfalls mit sechs gegen drei Stimmen wurde die Erhebung einer Sonderumlage von 400 DM je 1/9 Miteigentumsanteil beschlossen.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse betreffend die Aufteilung der Kosten der Sicherungsmaßnahmen und die Erhebung einer Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge am 17.5.2000 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluß vom 5.7.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils führe die Antragstellerin zu 2 das Verfahren in gesetzlicher Verfahrensstandschaft für den neuen Rechtsträger fort. Die Anträge auf Ungültigerklärung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse seien zu Recht abgewiesen worden. Die Maßnahmen zur Sicherung der Giebel fielen ni...