Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Einsicht in Unterlagen
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen UR II 8/93) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2856/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 28. Februar 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung im Beschluß des Amtsgerichts vom 10. Februar 1995 aufgehoben wird.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Häusern bestehenden Wohnanlage, die bis 31.12.1990 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.
Zunächst haben die Wohnungseigentümer eines jeden der drei Häuser getrennt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen zu Händen des jetzigen Verwalters die für das jeweilige Haus geführten Debitoren- und Kreditoren-Sachkonten ab 1.1.1984 sowie die Protokolle der Eigentümerversammlungen und die Jahresabrechnungen ab 1978 herauszugeben, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Entwicklung der Instandhaltungsrücklagen ab 1.1.1984, Einsicht zu gewähren in sämtliche Buchhaltungsunterlagen ab 1.1.1984 sowie in den gesamten Schriftwechsel. Die Wohnungseigentümer eines der drei Häuser haben ferner beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu Händen des Verwalters 40 052,40 DM zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 9.7.1993 hat die Antragsgegnerin erklärt, der Zahlungsanspruch werde bestritten, die übrigen Ansprüche würden anerkannt. Nach Vorlage verschiedener Unterlagen durch die Antragsgegnerin haben die Antragsteller sodann beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem neuen Verwalter Einsicht in die vollständigen Buchhaltungsunterlagen unter Einschluß sämtlicher Rechnungen über Instandhaltungskosten, Jahresabrechnungen sowie die Entwicklung des Rücklagenkontos und sämtlicher Konten, über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft abgewickelt worden seien, zu gewähren mit der Maßgabe, daß diese Einsicht auch durch einen vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden könne, und zwar für Haus Nr. 34 ab 1.1.1983 und für die Häuser Nr. 36 und 38 ab 1.1.1976. Sie haben geltend gemacht, erst nach Einsichtnahme in die Unterlagen könnten sie ihre Zahlungsansprüche genau beziffern.
Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluß vom 10.2.1995 diesem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.2.1996 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Amtsgerichts ausgeführt, die Antragsgegnerin sei als frühere Verwalterin verpflichtet, den Antragstellern Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. Das Amtsgericht hat dargelegt, als abberufene Verwalterin sei die Antragsgegnerin verpflichtet, den Wohnungseigentümern sämtliche zur ordnungsmäßigen Fortführung der Verwaltung notwendigen Unterlagen herauszugeben; die Verwaltungsunterlagen gehörten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die begehrte Einsicht sei gegenüber der Herausgabe ein Weniger. Die Einsichtnahme sei in sämtliche vorhandene Unterlagen zulässig, auch in diejenigen vergangener, bereits abgerechneter Wirtschaftsjahre.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand; die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Wohnungseigentümern und damit ihrem Verwalter Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die diese Wohnanlage betreffen. Hat die Antragsgegnerin für diese Anlage keine eigene Buchführung vorgenommen und keine gesonderten Konten errichtet, so ist Einsicht in sämtliche Unterlagen und Konten zu gewähren, in denen Vorgänge über diese Wohnanlage gebucht sind. In diesem Sinn ist der Tenor der Entscheidung des Amtsgerichts auszulegen.
a) Die Antragsgegnerin hat vor dem Amtsgericht lediglich einen Zahlungsanspruch der Antragsteller bestritten und im übrigen erklärt, die weiteren Ansprüche würden anerkannt. Diese Erklärung der Antragsgegnerin verpflichtete das Gericht zwar nicht, entsprechend § 307 ZPO eine Sachentscheidung ohne eigene Sachprüfung zu erlassen; denn ein Anerkenntnis entsprechend § 307 ZPO ist dem FGG-Verfahren fremd (vgl. Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 12 Rn. 21; Jansen FGG 2. Aufl. § 12 Rn. 32). Die Vorinstanzen haben aber nach eigener Sachprüfung zu Recht die Antragsgegnerin zur Gewährung der Einsicht in die Buchhaltungs- und Kontounterlagen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, verpflichtet.
b) Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gemäß §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden...