Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftswert bei Unterlassungsanträgen
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 22.04.1999; Aktenzeichen 1 T 4661/99) |
AG München (Entscheidung vom 18.11.1998; Aktenzeichen 481 URII 732/97 WEG) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden gegen den Ausspruch Nr. I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 22.April 1999 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit Beschluß vom 18.11.1998 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsteller, dem Antragsgegner den Ausbau des Dachgeschosses in bestimmtem Umfang zu untersagen, zurückgewiesen. Den Geschäftswert hat es für das Verfahren bis zum 17.9.1998 auf 240 000 DM und ab 18.9.1998 auf 220 000 DM festgesetzt. Die unterschiedliche Wertfestsetzung beruhte darauf, daß der Antragsgegner zu den Anträgen der Antragsteller einen Gegenantrag auf Entfernung der Heizungsleitungen, die sein Sondereigentum durchquerten, gestellt hatte, den er in der mündlichen Verhandlung vom 18.9.1998 zurückgenommen hatte.
Die Antragsteller haben gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 18.11.1998 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 20.1.1999 wieder zurückgenommen haben. Mit Beschluß vom 22.1.1999 hat das Landgericht den Antragstellern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 220 000 DM festgesetzt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.
Gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts vom 18.11.1998 und die Festsetzung des Beschwerdewerts im landgerichtlichen Beschluß vom 22.1.1999 haben fünf Wohnungseigentümer Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Geschäftswert jeweils auf 110 000 DM abzuändern.
Mit Beschluß vom 22.4.1999 hat das Landgericht die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts im Beschluß vom 18.11.1998 – unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen – dahin abgeändert, daß der Geschäftswert bis zum 17.9.1998 auf 130 000 DM und ab dem 18.9.1998 auf 110 000 DM festgesetzt wird (Nr. I der Entscheidung); die weitere Beschwerde hat es insoweit zugelassen. Der Beschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts in der Entscheidung vom 22.1.1999 hat das Landgericht insoweit abgeholfen, als es den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 110 000 DM festgesetzt hat (Nr. III der Entscheidung). Bei Unterlassungs- und Untersagungsansprüchen sei für den Geschäftswert allein das Interesse der Antragstellerseite, nicht aber das Abweisungsinteresse der Gegenseite maßgebend. Die Kosten der Baumaßnahmen (einschließlich der Kosten für einen Lifteinbau) seien auf ca. 730 000 DM beziffert worden. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG erscheine eine Bewertung des Interesses der Antragsteller mit insgesamt 110 000 DM sachgerecht.
2. Gegen den Ausspruch Nr. I der landgerichtlichen Entscheidung vom 22.4.1999 wenden sich sowohl die Staatskasse wie die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde. Der Vertreter der Staatskasse sieht in der alleinigen Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerseite bei der Geschäftswertfestsetzung einen Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung des § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und beantragt, die amtsgerichtliche Wertfestsetzung wieder herzustellen. Auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller halten in der von ihnen im eigenen Namen eingelegten weiteren Beschwerde die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts für zutreffend, da nur dort dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller ausreichend Rechnung getragen sei.
II.
1. Die weiteren Beschwerden sind statthaft, da sie das Landgericht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO), und auch formgerecht eingelegt (§ 14 Abs. 4 KostO). Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller konnten ihr Rechtsmittel aus eigenem Recht einlegen (§ 9 Abs. 2 BRAGO).
2. Die sonach zulässigen Rechtsmittel sind sachlich nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligter an (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG, vgl. BayObLGZ 1981, 202/203; 1993, 119/121; Bärmann/Pick/Merle WEG 7.Aufl. § 48 Rn. 10). Es ist also entgegen der Auffassung des Landgerichts auch das Interesse des Antraggegners an der Abweisung der Unterlassungsanträge zu berücksichtigen und nicht nur das Interesse der Antragsteller. Der mit Bestimmungen und Grundsätzen des Zivilprozeßrechts begründeten abweichenden Ansicht des KG (WE 1993, 223), daß es bei Unterlassungsanträgen nur auf das Interesse des Antragstellers und nicht auf das Abwehrinteresse des Antraggegners ankomme, vermag der Senat nicht zu folgen; sie ist mit § 48 Abs...