Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit einer Teilüberbauung einer Sondernutzungsfläche sowie Auslegung einer Gemeinschaftsordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 27.03.1990; Aktenzeichen 6 T 968/89) |
AG Wolfratshausen (Entscheidung vom 12.04.1989; Aktenzeichen 3 UR II 32/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 27. März 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Eigentümer einer aus drei Einheiten bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Die Antragsteller verlangen die Beseitigung von baulichen Anlagen, die der Antragsgegner auf dem Grundstück errichtet hat; dabei geht der Streit vor allem um die Größe von Sondernutzungsflächen.
Die weitere Beteiligte teilte ein ihr gehörendes Grundstück am 27.10.1981 gemäß § 8 WEG zunächst in zwei Einheiten auf. Zur Wohnung I gehörte das im Nordwestteil des Grundstücks gelegene Hauptgebäude sowie ein Nebengebäude (Kiosk), bestehend aus einem WC, zwei Lagerräumen und einem Verkaufsraum, im. Süden des Grundstücks, das dort in einem spitzen Dreieck ausläuft. Zur Wohnung II gehören das Gebäude im Nordostteil des Grundstücks sowie Garagen. Abschnitt III der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung enthält folgende Nutzungsregelung:
1. Zur alleinigen Nutzung werden zugewiesen:
- Der Hofraum um die Eigentumswohnung I – in der Planskizze blau schraffiert eingezeichnet – das ist die Fläche in der gedachten Verlängerung der östlichen Mauer des Haupthauses (= Wohnung I) und ein Dreieck in der Südecke des Grundstücks, dem jeweiligen Wohnungseigentümer I.
- der Hofraum um die Eigentumswohnung II – in der Planskizze rot schraffiert eingezeichnet – das ist ein Rechteck um die Eigentumswohnung Nr. II einschließlich der Garagen. … dem jeweiligen Wohnungseigentümer Nr. II.
Das in der der Urkunde beigefügten Planskizze blau schraffiert eingezeichnete „Dreieck in der Südecke” liegt rund um den Kiosk und grenzt im Norden an das rot schraffiert ausgewiesene Rechteck um die Wohnung Nr. II an.
Am 14.6.1982 teilte die weitere Beteiligte das Wohnungseigentum I weiter auf, und zwar in die Wohnung I (Hauptgebäude) im Nordwestteil des Grundstücks und in das Teileigentum III an dem Nebengebäude (Kiosk) in der Südspitze. Abschnitt III der notariellen Teilungsurkunde bestimmt u. a.:
Die Gemeinschaftsordnung der Vorurkunde gilt entsprechend auch für gegenwärtige Teilung, …
Die Gemeinschaftsordnung wird durch folgende Nutzungsregelung ergänzt:
Dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums III wird das alleinige Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche von 50 m² – siehe Planskizze – eingeräumt. (Planskizze 3).
Auch diese Nutzungsregelung wurde als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen. Die in der der Urkunde beigefügten Planskizze rund um den Kiosk ausgewiesene schraffierte Fläche entspricht jedenfalls im wesentlichen der Sondernutzungsfläche, die in der Planskizze zur Urkunde vom 27.10.1981 rund um den Kiosk ausgewiesen ist.
Der Antragsgegner erwarb das Teileigentum III. Er versetzte die Nordwand des Kiosks weiter nach Norden und legte nördlich davon einen befestigten Treppenaufgang, eine befestigte Terrasse und Kraftfahrzeugabstellplätze an. Außerdem errichtete er dort einen Zaun und eine Versitzgrube.
Die Antragsteller, die das Wohnungseigentum II 1987 erwarben, behaupten, daß sich alle diese Anlagen auf der zu ihrem Wohnungseigentum gehörenden Sondernutzungsfläche befänden. Der Antragsgegner trägt vor, daß dem Teileigentum in der Teilungserklärung vom 14.6.1982 das Sondernutzungsrecht an einer 50 m² großen Gartenfläche nördlich der jetzt vorhandenen nördlichen Außenmauer des Kiosks zugewiesen worden sei und daß die von ihm errichteten Bauwerke auf dieser Fläche lägen. Außerdem beruft er sich auf eine Vereinbarung über die beiderseitige Nutzungsgrenze mit dem Rechtsvorgänger der Antragsteller H. Sch. vom 27.6.1983.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die im südlichen Teil des Grundstücks gelegenen Baulichkeiten über und unter der Erde zu entfernen, soweit sich diese außerhalb einer Fläche von 100,96 m² in der Südspitze des Grundstücks befinden; diese Fläche ist aus einer Grundfläche des Kiosks von 50,96 m² und der in der Teilungserklärung vom 14.6.1982 genannten Gartenfläche von 50 m² errechnet und anhand einer der Antragsschrift beigefügten Planskizze genau umschrieben.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 12.4.1989 verpflichtet, die im südlichen Teil des Grundstücks gelegenen Baulichkeiten über und unter der Erde zu entfernen, soweit sich diese außerhalb eines Grundstücksdreiecks von 111,5 m² befinden, dessen östliche ...