Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschwerdebefugnis bei der Rechtsbeschwerde sowie gerichtliche Änderung eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses sowie Zustellungsvertretung und Verfahrensbeteiligung durch einen Verwalter
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Aktenzeichen T 152/96) |
AG Deggendorf (Aktenzeichen 1 UR II 4/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen Nr. I und II des Beschlusses des Landgerichts Deggendorf vom 4. April 1997 wird zurückgewiesen; die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird verworfen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts in Nr. III aufgehoben. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In dem Aufteilungsplan des einen Hauses ist im Kellergeschoß rechts neben dem Treppenabgang eine Waschküche ausgewiesen.
Am 11.6.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß der Waschraum künftig als Hausmeisterraum genutzt werden soll. Den Antrag der Antragsteller vom 5.4.1995, die Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses festzustellen, wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 9.8.1995 zurück.
Die Wohnungseigentümer lehnten am 14.3.1996 den Antrag des Antragstellers zu 1 ab, „den zum Hausmeisterraum umfunktionierten Waschraum der Hausgemeinschaft wieder zur Verfügung zu stellen”.
Die Antragsteller haben beantragt, die Nichtigkeit des „Eigentümerbeschlusses” vom 14.3.1996 festzustellen und die Antragsgegner zu verpflichten, den fraglichen Raum „im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung wieder der Hausgemeinschaft zur Verfügung zu stellen”. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.7.1996 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4.4.1997 das Rechtsmittel zurückgewiesen (Nr. I), eine Kostenentscheidung getroffen (Nr. II) und den Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht auf jeweils 3 000 DM festgesetzt (Nr. III). Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller zu 1 und 2 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben im eigenen Namen gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert für alle Rechtszüge auf 10 000 DM festzusetzen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin zu 2 ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
Die Antragstellerin zu 2 hat von ihrem Recht, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung wurde durch den Ablauf der ihr gegenüber in Lauf gesetzten Beschwerdefrist unanfechtbar. Die vom Antragsteller zu 1 herbeigeführte Beschwerdeentscheidung kann die Antragstellerin zu 2 mangels Beschwerdebefugnis nicht anfechten (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 8).
2. Das Rechtsmittel des Antragstellers zu 1 ist unbegründet.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Nutzung des fraglichen Raumes als Hausmeisterraum finde seine Rechtfertigung im Eigentümerbeschluß vom 11.6.1994. Dieser Beschluß sei gültig. Ein Anspruch nach § 242 BGB, den Raum wieder seiner ursprünglichen Bestimmung als Waschraum zuzuführen, bestehe nicht. Die Antragsteller hätten in ihrer Wohnung eine Waschmaschine und hätten lediglich die Absicht, in dem fraglichen Raum Schuhe, Blumenkästen und ähnliches zu reinigen. Die Reinigung solcher Gegenstände könne auch in anderen Räumen durchgeführt werden. Demgegenüber hätten die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Anliegen, dem Hausmeister einen abschließbaren Geräteraum zur Verfügung zu stellen.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Selbst wenn im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 5.12.1996 (NJW-RR 1997, 396) davon auszugehen sein sollte, daß die Verwalterin die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner nicht wirksam namens der Wohnungseigentümer bevollmächtigt hat, ändert dies nichts daran, daß die Antragsgegner am Verfahren im Sinn des § 43 Abs. 4 WEG beteiligt worden sind. Die Verwalterin ist nämlich bei der Zustellung der Antragsschrift als Zustellungsvertreterin der Antragsgegner herangezogen worden. Allenfalls könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dann vorliegen, wenn im weiteren Verfahren Schriftsätze, Terminsbestimmungen und ähnliches den Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt wurden, die diese mangels wirksamer Bevollmächtigung nicht für die Wohnungseigentümer entgegennehmen konnten. Der Antragsteller zu 1 jedenfalls kann sein Rechtsmittel nicht auf eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegner auf rechtliches Gehör stützen (vgl. Senatsbeschluß vom 1.7.199...