Leitsatz (amtlich)
1. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter nach Beendigung der Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch darüber, welche Verwaltungsunterlagen sich in seinem Besitz befinden. Der Antrag auf Auskunft hat vorbereitenden Charakter für einen Herausgabeanspruch. Ein Auskunftsanspruch kann deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch nicht entstanden oder bereits erloschen ist.
2. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind. Der Anspruch besteht auch dann, wenn dem Verwalter Entlastung erteilt worden ist.
Normenkette
BGB §§ 260, 666-667, 675; WEG § 28
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 17.06.2003; Aktenzeichen 60 T 948/02) |
AG Freising (Aktenzeichen 4 UR II 34/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des LG Landshut vom 17.6.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war bis 31.12.1999 deren Verwalterin.
Das AG hat mit Beschluss vom 21.3.2002 die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet, sämtliche Buchhaltungsunterlagen, die die Wohnanlage betreffen, an die Antragsteller herauszugeben und näher bezeichnete Abrechnungslisten zu erstellen. Ferner hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, durch Erstellung einer Schlussrechnung zum 31.12.1999 Rechnung zu legen. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller ihre Anträge geändert und u.a. im Weg eines Stufenantrags beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Buchhaltungsunterlagen sich noch in ihrem Besitz befinden, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu geben und die noch vorhandenen Unterlagen herauszugeben. Ferner haben sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch Erstellung einer Schlussabrechnung zum 31.12.1999 nach einer näher bezeichneten Maßgabe Rechnung zu legen. Das LG hat mit Teilbeschluss vom 17.6.2003 entschieden:
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen über das Vorhandensein sämtlicher Buchhaltungsunterlagen bei der Antragsgegnerin betreffend die Eigentumswohnanlage …, insb., falls diese bereits erstellt sind,
a) eine detaillierte Auflistung der mit der Position Abrechnungen 1997 + 1998 + sonstige Forderungen in der als Anlage A 3 vorgelegten Vermögensübersicht ausgewiesenen Summe,
b) eine Aufstellung Entwicklung der Rücklagenkonten wie in der Anlage A 4 für die Jahre 1998 und 1999,
c) eine Kontenabstimmung zum 31.12.1999, also eine Liste mit den Buchhaltungssalden im Verhältnis zu den übergebenen Geldbeständen,
d) eine Auflistung der Abgrenzungsbuchungen für die Schlussabrechnung 1998, als Zahlungen oder Zahlungseingänge in 1999, die der Schlussabrechnung 1998 zugeordnet wurden,
e) eine offene Postenliste für Wohngeldzahlungen und Sonderumlagen bis 31.12.1999, aufgeschlüsselt nach Monaten und Jahren je Wohneinheit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Auskunftsanspruch sei begründet. Die Antragsgegnerin müsse die Buchhaltungsunterlagen herausgeben. Vorrangig habe sie jedoch Auskunft darüber zu erteilen, welche Buchhaltungsunterlagen noch in ihrem Besitz seien. Dies sei nämlich unklar. Insbesondere sei die Erklärung der Antragsgegnerin, sie habe die auf EDV-Basis geführten Buchhaltungsunterlagen gelöscht, wenig glaubwürdig, da dies ein Verstoß gegen die den Verwalter treffenden Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO und § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB sei.
Die Jahresabrechnung 1999 könne nur erstellt werden, wenn die im Tenor bezeichneten Abrechnungslisten, soweit solche von der Antragsgegnerin erstellt worden seien, übergeben würden.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin nach der Beendigung deren Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch aus §§ 675, 666, 667 BGB i.V.m. § 260 BGB.
a) Der Antrag auf Auskunft hat vorbereitenden Charakter, er ist Hilfsmittel zur genauen Präzisierung des Hauptanspruchs, hier des Herausgabeanspruchs (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 254 Rz. 2). Daraus folgt, dass ein Auskunftsanspruch nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Hauptanspruch nicht entstanden oder bereits erloschen ist (vgl. KG WE 1988, 17). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
(1) Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gem. §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Herausga...