Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Diskothek bzw Lokal mit Tanzveranstaltung bei Zweckbestimmung "Weinkeller, Kegelbahn..."
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 21.07.1998; Aktenzeichen 2 T 2231/88) |
AG Freising (Entscheidung vom 28.11.1988; Aktenzeichen 2 UR II 7/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 21. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage, in der einzelne Einheiten gewerblich genutzt werden.
Das Teileigentum der Antragsgegner ist im Grundbuch wie folgt beschrieben:
… Miteigentumsanteil zu … verbunden mit dem Sondereigentum an dem Lagervordergebäude, Kellergeschoß und Erdgeschoß Bauteil B, bestehend aus Weinkeller, Kegelbahn, Windfang, Abstellraum, Kühlraum, WC, Vorplatz …
Die Antragsgegner überließen die ihnen gehörenden Räume an verschiedene Pächter. Diese führten darin seit 1972 ein Lokal mit Tanzbetrieb in unterschiedlichen Erscheinungsformen. So wurde dort ein Betrieb unterhalten, der auf einem Plakat wie folgt geworben hat:
- Täglich Tanz mit heißen Rythmen von 20.00 Uhr bis 3.00 Uhr, Billard-Saloon, New York, Paris, … mit einem Hauch Exklusivität …
- Dienstag: Doppeldecker
- Mittwoch: Oldietime mit Quiz …
- Donnerstag: Hitparade …
- Freitag: Verlosung mit Gutscheinen …
- Samstag: Disco-Musik
- Sonntag: Deutschtime
Derzeit befindet sich in den Räumen der Antragsgegner ein Lokal mit der Bezeichnung …; es wird dort eine Tanzfläche unterhalten, auf der auch regelmäßig getanzt wird.
Die Antragsteller haben, soweit dies für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, beantragt, den Antragsgegnern zu verbieten, in ihrem Teileigentum ein Lokal mit Discothekbetrieb oder mit Tanzveranstaltungen zu führen oder führen zu lassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.11.1988 dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.7.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Unter Weinkeller verstehe ein unbefangener Leser eine Gaststätte mit Weinausschank, die geselligkeitshalber aufgesucht werde und vornehmlich dem Gespräch der Gäste miteinander diene. Wenn es auch in einem solchen Lokal gelegentlich einmal zur musikalischen Unterhaltung und zum Tanz kommen könne, sei jedoch eine Nutzung der Räume, bei der wie hier die Durchführung von Tanzveranstaltungen im Vordergrund stehe, von der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung nicht mehr gedeckt. Bei einer Discothek oder einem Lokal wie dem derzeit dort geführten … mit Tanz finde ein ständiges Kommen und Gehen statt, das sich bis 3.00 Uhr früh und noch eine gewisse Zeit danach erstrecken könne. Auch werde von einem solchen Lokal ein ganz anderer Kundenkreis angesprochen als von einem Weinkeller. Die Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer sei deshalb wesentlich größer als wenn dort ein Weinkeller geführt würde.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB.
Das Teileigentum der Antragsgegner ist mit der Beschreibung „bestehend aus Weinkeller, Kegelbahn, Windfang, Abstellraum, Kühlraum, WC, Vorplatz …” im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung ist vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig auszulegen; dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächst liegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGHZ 92, 18/21; BayObLGZ 1982, 69/73; KG OLGZ 1982, 131/134).
In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa KG ZMR 1986, 296; OLG Stuttgart NJW 1987, 385; OLG Zweibrücken ZMR 1987, 228) hat der Senat in zahlreichen Fällen (z. B. Rechtspfleger 1984, 269; NJW-RR 1988, 140; WuM 1989, 36) entschieden, daß der näheren Beschreibung eines Wohnungs- oder Teileigentums in der Teilungserklärung im allgemeinen eine entsprechende Zweckbestimmung (Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG) mit Vereinbarungscharakter zu entnehmen ist, soweit dem nicht der Inhalt der Gemeinschaftsordnung entgegensteht. Ist ein Teileigentum in der Teilungserklärung so bezeichnet wie hier, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung des im Grundbuch Eingetragenen oder dort in Bezug Genommenen nicht, daß es sich dabei nur um ein zufällig gewähltes Wort ohne Inhalt und ohne rechtliche Bedeutung handelt. Vielmehr liegt es nahe, daß die Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum verlassen kann, jedenfalls insoweit, als keine Nutzung zugelassen wird, die mehr als die in de...