Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 26 C 9209/82)

LG München I (Aktenzeichen 14 S 5919/83)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungseinheit Nr. 24 im Anwesen … in …, die sie im Jahre 1974 an die Beklagten vermietet hat. Diese wiederum haben sie – vertragsgemäß – dem Hausmeister der Wohnanlage überlassen. Mit Schreiben vom 30.9.1982 hat die Klägerin das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen zum 31.12.1982 gekündigt. Sie ist der Meinung, daß es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handle und hat vor dem Amtsgericht München beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, die Wohnung herauszugeben.

Die Beklagten hatten der Kündigung mit Schreiben vom 11.10.1982 widersprochen und haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 24.2.1983 die Klage abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei ein Wohnraummietverhältnis. Das Herausgabeverlangen wäre zudem treuwidrig, weil auch die Klägerin der Wohnungseigentümergemeinschaft angehöre.

Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagten die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragen.

Das Landgericht München I hat am 13.7.1983 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Rechtsfrage herbeizuführen:

„Ist ein Mietvertrag zwischen einem Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Wohnung, die bestimmungsgemäß von der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Hausmeister der Wohnungseigentümergemeinschaft vermietet werden soll, ein Mietvertrag über Wohnraum im Sinn des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes?”

Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich. Da die Kündigung nämlich nicht auf ein berechtigtes Interesse i. S. des § 564b BGB gestützt sei, müsse die Räumungsklage abgewiesen werden, wenn die Grundsätze des Wohnraumkündigungsschutzes auf das Mietverhältnis anwendbar seien. Sie sei auch von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar habe der Bundesgerichtshof hierzu in seiner Entscheidung vom 11.2.1981 (NJW 1981, 1377) bereits Stellung genommen. Dabei habe es sich aber nicht um einen Rechtsentscheid gehandelt. Zudem habe die Entscheidung eine Zuständigkeitsfrage betroffen. Da eine Bindungswirkung nicht bestehe, neige die Berufungskammer dazu, auf den vorliegenden Fall „aus sozialen Gründen” Wohnraumkündigungsschutzrecht anzuwenden.

Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, hat das Landgericht die Rechtsfrage dem Bayer. Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage, über die das Bayer. Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats), ist unzulässig.

1. In den Rechtsentscheiden der Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 24.10.1983 (3 Re-Miet 4/83 – WM 1984, 10 = NJW 1984, 373), Braunschweig vom 27.6.1984 (1 W 15/84 – WM 1984, 237) und Stuttgart vom 25.10.1984 (8 REMiet 2/84 – BAnz. 1984 S. 13035) wird ausgeführt, daß ein Mietvertrag über Wohnraum dann nicht vorliegt, wenn der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin besteht, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet. Es kann dahinstehen, ob dadurch die vorgelegte Rechtsfrage jedenfalls in ihrem Kern (vgl. dazu BayObLGZ 1984, 4/6 und BayObLG WM 1984, 192) bereits durch Rechtsentscheid beantwortet und die Vorlage schon aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG). Offen bleiben kann auch, ob im Falle einer Grundsatzentscheidung (vgl. BGHZ 89, 275/279) gemäß Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG eine Vorlage dann unzulässig ist, wenn die vorgelegte Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof – wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheidsverfahrens – bereits entschieden ist (vgl. OLG Hamm BlGBW 1984, 219/220). Davon kann hier im Hinblick auf dessen Urteil vom 11.2.1981 (VIII ZR 323/79 – NJW 1981, 1377 = WM 1981, 409) ausgegangen werden. Der Rechtsfrage kommt angesichts jener Entscheidungen jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (vgl. auch OLG Hamm aaO).

2. Die Vorlage zielt, wie sich aus der Begründung ergibt, in ihrem Kern auf die Beantwortung der Frage ab, ob ein Mietvertrag über eine Wohnung, die vom Mieter vertragsgemäß weiter vermietet werden soll, ein solcher über Wohnraum im Sinne des (Zweiten) Wohnraumkündigungsschutzgesetzes ist, ferner ob dann bei einer Kündigung § 564b BGB anzuwenden wäre. Das ist vom Bundesgerichtshof (aaO) verneint worden. Zwar ist diese Entscheidung zu § 29a ZPO ergangen. Der Begriff des Wohnraums i. S. dieser Vorschrift entspricht jedoch dem des Wohnraums i. S. des BGB und auch die Wohnraumkündigungsschutzgesetze verstehen ihn nicht anders (BGH NJW aaO). Ein Mietvertrag, nach dem nicht der Mieter, sondern – wie hier – Bedienstete des Mieters zur Nutzung der Räume als Wohnung berechtigt sind, kann nicht als Wohnungsmietvertrag bezeich...

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