Leitsatz (amtlich)
1. Kann die Zustimmung auch nur eines widersprechenden Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden, so ist das Verfahren nach § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen.
2. Ein Beschluß nach § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO, in dem ausgesprochen ist, daß der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, wird gegenstandslos, wenn die Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger auf die sofortige Beschwerde des Schuldners oder eines Gläubigers gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO aufgehoben wird.
3. Ohne schlüssigen Vortrag und ohne Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen i. S. des § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 InsO für eine Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers darf das Gericht Einwendungen des Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan nicht prüfen. Trägt der Gläubiger statt dessen nur allgemein seine Unzufriedenheit vor, so muß sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht befassen.
Normenkette
InsO §§ 7, 308, 309 Abs. 1 S. 1, § 311
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 11. September 2000 wird zugelassen.
II. Auf dieses Rechtsmittel wird der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 11. September 2000 aufgehoben.
III. Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
1. Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 beim Amtsgericht Würzburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Der vom Schuldner vorgelegte, während des Verfahrens vom Schuldner mehrfach geänderte Schuldenbereinigungsplan beinhaltete in seiner letzten Fassung vom 23. Dezember 1999 Forderungen von insgesamt 70 Gläubigern (gegenüber 69 Gläubigern in den beiden vorausgegangenen Schuldenbereinigungsplänen vom 24. Juni und 8. Dezember 1999) mit einem Gesamtbetrag von über 1/2 Million DM.
2. Auf den Antrag des Schuldners, die Einwendungen der dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmenden Gläubiger gemäß § 309 InsO zu ersetzen, ersetzte das Amtsgericht Würzburg mit Beschluß vom 28. Februar 2000 die Einwendungen von elf Gläubigern, da die Voraussetzungen hierfür nach § 309 Abs. 1 InsO (Zustimmung von mehr als der Hälfte der benannten Gläubiger mit einem die Hälfte der Summe der Ansprüche dieser Gläubiger übersteigenden Gesamtbetrag) vorlägen. Die Zustimmung des unter Nr. 70 des Schuldenbereinigungsplans aufgeführten Gläubigers A ersetzte das Amtsgericht nicht, da zwischen ihm und dem Schuldner Streit über die Höhe der Forderung bestünde.
Mit einem weiteren Beschluß vom 18. April 2000 stellte das Amtsgericht Würzburg fest, daß der Schuldenbereinigungsplan vom 26. April und 8. Dezember 1999 als angenommen und die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten. Auch in den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, daß die Einwendungen des Gläubigers Nr. 70 nicht ersetzt würden, da über die Forderungshöhe Streit bestünde.
3. Mit einem am 18. April 2000 beim Amtsgericht Würzburg eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag wandte sich der Schuldner gegen den ihm nicht zugestellten Beschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 28. Februar 2000, weil nach seiner Auffassung das Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers A zu Unrecht versagt habe.
In einem Schreiben vom 25. Mai 2000 an das Landgericht Würzburg, dem die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners vorgelegt worden waren, teilte der Schuldner mit, daß er die vom Gläubiger A zwischenzeitlich auf 61 497,57 DM erhöhte Forderung ungekürzt in einen neuen, dem Landgericht zugeleiteten Schuldenbereinigungsplan aufgenommen habe.
4. Das Landgericht Würzburg wies mit Beschluß vom 11. September 2000 die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 28.2.2000 zurück. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, die Feststellung durch den Beschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 18. April 2000, daß der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gelte, habe die Wirkung eines Prozeßvergleichs, so daß die Unstreitigstellung der Forderung des Gläubigers A durch den Schuldner verspätet sei und nicht mehr berücksichtigt werden könne. Im übrigen habe der Schuldner vor Erlaß der amtsgerichtlichen Entscheidung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob verletzt und den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 InsO erfüllt, so daß eine Ersetzung der Zustimmung nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn man aber dieser Meinung nicht folgen könne, könne die Zustimmung nicht ersetzt werden, da das Gericht auch heute noch ernsthafte Zweifel habe, in welcher Höhe die Forderung bestehe. Schuldner und Gläubiger hätten immer wieder ein neues Zahlenwerk vorgelegt. Der Gläubiger A habe auch dem neuen Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt. Dies könne er auch nicht, selbst wenn er seine Einwendungen nicht glaubhaft gemacht habe, weil aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 18. April 2000 der Antrag auf Eröffnung des In...