Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 48/99) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5718/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf 14.559,98 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts und des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer 1993 errichteten Wohnanlage, die früher von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.
Die Landeshauptstadt München richtete die Grundsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1998 an die Bauträger-GmbH. Gleichwohl bezahlte die Antragsgegnerin die Beträge aus den gemeinschaftlichen Geldern der Antragsteller und bezog sie in die jeweilige Jahresabrechnung ein. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Jahresabrechnungen für 1993 bis 1996 wurde der Antragsgegnerin Entlastung erteilt. Als die Zahlungen von der jetzigen Verwalterin festgestellt und den Antragstellern bekannt gemacht wurden, erreichten diese, daß die Landeshauptstadt München von ihnen für die Jahre 1994 bis 1998 gezahlte Grundsteuerbeträge zurückzahlte; eine Erstattung der Zahlung für das Jahr 1993 wurde jedoch wegen Verjährung abgelehnt.
Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin den für 1993 gezahlten Grundsteuerbetrag von 9.623,25 DM nebst Zinsen sowie weitere Zinsen in Höhe von insgesamt 4.936,73 DM für die von der Landeshauptstadt München zurückgezahlten Beträge. Sie haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 9.623,25 DM nebst Zinsen hieraus und eines weiteren Betrages von 4.936,73 DM zu verpflichten. Das Amtsgericht hat am 23.3.1999 aus dem Betrag von 9.623,25 DM verlangte Zinsen teilweise, nämlich ab 15.2.1997 zugesprochen und im übrigen den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 8.10.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsteller und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ansprüche für die Jahre 1993 bis 1996 bestünden schon deshalb nicht, weil der Antragsgegnerin für diese Wirtschaftsjahre Entlastung erteilt worden sei. In die Jahresabrechnungen sei jeweils ein Posten „Grundsteuer” eingestellt worden. Nach sorgfältiger Überprüfung der Abrechnungen und der ihnen zugrunde liegenden Unterlagen hätten die Antragsteller erkennen können, daß die Zahlungen zu Unrecht aus Mitteln der Gemeinschaft geleistet worden seien. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Antragsgegnerin, das zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, seien nicht erkennbar; es fehle jedenfalls an der subjektiven Seite eines möglichen Straftatbestandes.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Entlastung des Verwalters wirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, das im Umfang der Entlastung jegliche Schadensersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die bei der Beschlußfassung den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (BGH NJW 1997, 2106/2108; BayObLG WE 1988, 76; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 438; Palandt/Bassenge BGB 59. Aufl. § 26 WEG Rn. 15; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 112).
b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht im Hinblick auf die der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der jeweiligen Jahresabrechnung erteilte Entlastung Schadensersatzansprüche wegen des Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung bei Bezahlung von Steuerschulden, die nicht die Wohnungseigentümer, sondern einen Dritten trafen, verneint. Die Jahresabrechnung stellt eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung dar, in die alle tatsächlichen Ausgaben aufzunehmen sind, also auch solche Ausgaben und Entnahmen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat (BGH NJW 1997, 2106/2108; BayObLGZ 1992, 210/212). Dazu gehören hier die Zahlungen auf die an die Bauträger-GmbH adressierten Steuerbescheide. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung liegt nicht darin, daß die getätigten Zahlungen in die jeweilige Jahresabrechnung aufgenommen wurden, sondern in der Bezahlung der Rechnungen aus Gemeinschaftsmitteln. In den jeweiligen Jahresabrechnungen ist eine Position „Grundsteuer” enthalten. Die Wohnungseigentümer können von dem Verwalter jederzeit Rechnungslegung verlangen (§ 28 Abs. 4 WEG). Dies schließt ihr Recht ein, in die der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Buchungsbelege Einsicht zu nehmen (Bärmann/Merle § 28 Rn. 120, 121; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 33). Eine solche Ei...