Leitsatz (amtlich)
1. Bezeichnet das AG in einem gegen die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Verfahren die Gesellschaft als Antragsgegnerin, so kann in der Rechtsmittelinstanz eine Berichtigung des Rubrums erfolgen, wenn die falsche Beteiligtenbezeichnung ersichtlich auf einem Versehen beruht.
2. Das Fehlen einer Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahrensstandschaft wird geheilt, wenn die Wohnungseigentümer den Verwalter während des Verfahrens mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragen.
3. Enthält der Beschluss über die Bestellung des Verwalters Regelungen über die Verwaltervergütung, so ist der Verwaltungsbeirat nicht bevollmächtigt, im Verwaltervertrag Sondervergütungen zu vereinbaren.
4. Eine geltend gemachte Sondervergütung des Verwalters für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist keine Nebenforderung i.S.d. § 4 ZPO, sondern bei der Geschäftswertfestsetzung zu berücksichtigen.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.05.2003; Aktenzeichen 1 T 9935/02) |
AG München (Beschluss vom 14.05.2002; Aktenzeichen 482 UR II 310/02 WEG) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG München vom 14.5.2002 wird dahin berichtigt, dass Antragsgegner E.B., E.B. und P.Sch. (Anschrift wie vorstehend) sind.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 5.5.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG München vom 14.5.2002 insoweit aufgehoben wird, als die Antragsgegner verpflichtet wurden, ein Verwaltersonderhonorar i.H.v. 118,62 Euro zu bezahlen. Insoweit wird der Antrag abgewiesen.
III. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 3.106,45 Euro festgesetzt. Die Beschlüsse des AG und des LG werden insoweit abgeändert.
Gründe
I. Die Antragsgegner sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, für deren übrige Wohnungseigentümer die Antragstellerin als Verfahrensstandschafterin Zahlungsansprüche geltend macht.
Die Antragstellerin wurde in der Eigentümerversammlung vom 27.7.1999 für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 zur Verwalterin bestellt. Der Verwaltervertrag vom 10./13./15.12.1999 ist von zwei der drei Mitglieder des Verwaltungsbeirats unterzeichnet und enthielt zunächst eine zweijährige Vertragslaufzeit (1.1.2000 bis 31.12.2001), die mit handschriftlichem Randvermerk eines Beiratsmitglieds später auf "2002" abgeändert wurde. Im Bestellungsbeschluss wurden die Verwaltergebühren sowie die Kosten für eine außerordentliche Eigentümerversammlung und die jährliche Pauschale für Kopier- und Portokosten geregelt. Dem Verwaltervertragsformular wurde maschinenschriftlich der Zusatz hinzugefügt, dass für die Durchführung gerichtlicher Mahnverfahren ein Kostenersatz von 200 DM zzgl. Mehrwertsteuer vom Eigentümer erhoben werden.
Nach vorangegangenem Mahnbescheidsverfahren hat die Antragstellerin beim AG beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 2.987,83 Euro aus der Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999, aus einer beschlossenen Sonderumlage, aus der Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2000 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnauslagen zu bezahlen. Ferner beantragte die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zahlung einer Verwaltersondervergütung i.H.v. 118,62 Euro. Das AG hat mit Beschluss vom 14.5.2002 den Anträgen in vollem Umfang entsprochen. Als Antragsgegner bezeichnete das AG jedoch nicht die Antragsgegner, sondern die aus diesen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG am 5.5.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Verwalterin sei zur Geltendmachung der Ansprüche in Verfahrensstandschaft aufgrund der Regelungen im Verwaltervertrag berechtigt gewesen. Sie sei für die Zeit von 1.1.2000 bis 31.12.2001 wirksam als Verwalterin bestellt gewesen.
Die Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rubrum des AG sei einer Auslegung bzw. der Rubrumsberichtigung zugänglich.
In der Sache ergebe sich die Forderung aus nicht für ungültig erklärten Eigentümerbeschlüssen. Die Verwaltersondervergütung ergebe sich aus dem Verwaltervertrag. Die Regelung im Verwaltervertrag sei nicht nach § 9 AGBG a.F. unwirksam, da es sich schon vom Schriftbild her um eine Individualvereinbarung handele. Der Antrag auf Erstattung von Mahngebühren wurde in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen.
2. Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand.
a) Die Antragsgegner sind im Beschluss des AG unrichtig bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO. Die Antragsgegner wurden stets, zuletzt noch im Protokoll über die mündliche Ve...