Leitsatz (amtlich)
Erledigt sich das Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in der Hauptsache, so bleibt das Rechtsmittel nur zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird.
Normenkette
FGG § 20a
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 1 T 9152/02) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 696/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG München I vom 7.1.2004 wird als unzulässig verworfen, soweit die Ungültigerklärung des Tagesordnungspunkts (TOP) 9 der Eigentümerversammlung vom 21.6.2001 beantragt ist; im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die weitere Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die Geschäftswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 21.6.2001, der weiteren Beteiligten zu 1) für das Jahr 2000 Entlastung zu erteilen (TOP 2) und sie für weitere fünf Jahre (1.1.2002 bis 31.12.2006) zur Verwalterin zu bestellen (TOP 9).
Die Antragsteller haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären und festzustellen, dass eine Vereinbarung vom 21.6.2001 über die Verlängerung des Verwaltervertrags nicht besteht. Das AG hat mit Beschl. v. 19.4.2002 den Anträgen stattgegeben. Das LG hat am 7.1.2004 die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde. Außerdem haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) im eigenen Namen Geschäftswertbeschwerde eingelegt.
Der Senat hat mit Beschl. v. 29.4.2004 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vom LG ausgesetzten, aber vorrangig zu betreibenden Verfahrens LG München I - 1 T 8267/02. Nachdem die Wohnungseigentümer am 25.11.2004 die weitere Beteiligte zu 3 mit Wirkung vom 1.1.2005 für die Dauer eines Jahres zum neuen Verwalter bestellt hatten und die weitere Beteiligte zu 1) zum 31.12.2004 als Verwalterin ausgeschieden ist, haben die Beteiligten im Verfahren LG München I - 1 T 8267/02 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG hat mit Beschl. v. 24.3.2005 die abschließende Kostenentscheidung getroffen. Im vorliegenden Verfahren hat die weitere Beteiligte zu 1) erklärt, es sei nunmehr Sache der Antragsteller, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Einer etwaigen Erledigterklärung werde von Seiten der weiteren Beteiligten zu 1) zugestimmt. Eine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen bestehe nicht. Die Antragsteller haben ausgeführt, sie würden die Hauptsache nicht für erledigt erklären. Der einfachste Weg, das Verfahren zu beenden, sei vielmehr die Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde durch die weitere Beteiligte zu 1).
II. 1. Das AG hat den Eigentümerbeschluss zu TOP 9 für ungültig erklärt. Das LG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die von dieser insoweit eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Dadurch, dass die weitere Beteiligte zu 1) zum 31.12.2004 als Verwalterin ausgeschieden und die Beteiligte zu 3) mit Wirkung vom 1.1.2005 zur neuen Verwalterin durch Eigentümerbeschluss vom 25.11.2004 bestellt worden ist, hat sich das Verfahren in der Hauptsache insoweit nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde erledigt. Der veränderten Sach- und Rechtslage haben zwar die Antragsteller nicht Rechnung getragen, indem sie die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Rechtsmittel unzulässig geworden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG WE 1995, 347 f.) bleibt nämlich, wenn sich das Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in der Hauptsache erledigt hat, das Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird (vgl. auch BGH v. 25.11.1981 - IVb ZB 756/81, MDR 1982, 473 = NJW 1982, 2505 [2506]). Dies hat die weitere Beteiligte zu 1) nicht beachtet; sie hat vielmehr nur darauf hingewiesen, dass die Antragsteller "an der Reihe seien", die Hauptsache für erledigt zu erklären.
2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
a) Das LG hat zu TOP 2 (Verwalterentlastung) ausgeführt:
Bei der Verwalterentlastung käme es im Rahmen einer Einzelfallprüfung maßgebend darauf an, ob Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen bzw. falls dies bejaht würde, ob aus besonderen Gründen Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Die von den Antragstellern vorgebrachten Rügen (z.B. Rechnungsprüfung 2003, Eigentümerversammlung 2003; Mängelbeseitigung Fenster; Kündigung des Hausmeistervertrages; Bautenzustandsbericht; Rankengitter) beträfen zwar vornehmlich die Tätigkeit der Ver...