Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 594/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14123/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen Beschluß wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 5 vom 24. Juni 1993 auch insoweit zurückgewiesen wird, als der Einzelposten „Anwaltskonto … DM 213,67” in die Jahresabrechnung eingestellt worden ist.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage besteht aus einem mehrgeschossigen Wohngebäude mit einer dreigeschossigen Tiefgarage. Dem Antragsteller gehören 23 Tiefgaragenstellplätze; er ist nicht Eigentümer einer Wohnung.

In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist u.a. folgendes bestimmt:

§ 13

Ermittlung und Verteilung des Wohngeldes (Hausgeld)

III.

Verteilung der Kosten und Zahlungen auf die Instandsetzungsrücklage

1. Allgemeines

a) Die Abwesenheit eines Miteigentümers oder die Tatsache, daß sein Sondereigentum oder bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums weder durch ihn selbst noch durch Dritte mit seiner Zustimmung benutzt werden, entbindet ihn nicht von der Kostentragungspflicht, und zwar auch nicht insoweit, als die Kosten durch besondere Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Fahrstuhl und der Treppen entstehen.

Bewirtschaftungskosten, die ein Miteigentümer durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Gebrauch oder Verbrauch verursacht, hat er allein zu tragen. Bei laufendem Mehrverbrauch von Wasser zum Betrieb eines Gewerbes, zu Berufszwecken und dergleichen ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, sich einen Zwischenzähler auf eigene Kosten setzen zu lassen.

Entsprechendes gilt für andere Kosten, die mit zumutbarem Aufwand ausscheidbar sind.

2. Bewirtschaftungskosten

  1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind die Bewirtschaftungskosten von den Wohnungs- bzw. Teileigentümern im Verhältnis des reinen Bodenflächenmaßes (…) zu tragen.
  2. Abweichend von dieser Regelung sind sämtliche Betriebskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für Anlagen, Einrichtungen und Teilflächen, an welchen Sondernutzungsrechte bestehen, von den Inhabern der Sondernutzungsrechte zu tragen.
  3. Die Kosten für die Instandhaltung des Garagentores, für die Entlüftung der Garagenanlage und die Beleuchtungskörper in dieser Anlage werden nur auf die jeweiligen daran beteiligten Teileigentümer bzw. Inhaber von Abstellplätzen gesondert umgelegt.

Die Wohnungseigentümer genehmigten am 24.6.1993 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5 die Jahresabrechnung 1992. Dort sind als Ausgaben u.a. die Einzelposten Hausmeisterdienst/Garagen (9.109,72 DM), Garagen/Stromkosten (6.516,47 DM), Garage/Allgemeinreparaturen (19.482,47 DM) und Wartung/Tiefgarage allgemein (4.239,60 DM) eingestellt. Diese Ausgaben wurden auf die Teileigentümer der Tiefgaragenstellplätze nach dem Verhältnis des Bodenflächenmaßes ihres Tiefgaragenstellplatzes zu der gesamten Garagenfläche verteilt. Die übrigen in die Jahresabrechnung eingestellten Ausgaben sind nach dem Verhältnis der Gesamtquadratmeterzahl der Wohn- und Garagenflächen zu der jeweiligen Teilfläche eines Wohnungs- oder Garagenstellplatzeigentümers auf alle Wohnungs- und Garagenstellplatzeigentümer umgelegt worden. Bei der Einzelposition „Anwaltskonto M.H.” wurde allerdings berücksichtigt, daß die im Rechtsstreit gegen diese Wohnungseigentümerin angefallenen Kosten nur auf die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer umzulegen waren.

Der Antragsteller hat am 22.7.1993 beantragt, den Eigentümerbeschluß mit Ausnahme der Position „Hebebühnen-Wartung (4.415,11 DM)”, bezüglich deren Kosten er nicht herangezogen worden war, für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 23.6.1994 den Eigentümerbeschluß vom 24.6.1993 zu TOP 5 für ungültig erklärt. Das Landgericht hat am 20.7.1995 den amtsgerichtlichen Beschluß mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung zur Klarstellung in vollem Umfang aufgehoben und den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 vom 24.6.1993 insoweit für ungültig erklärt, als die folgenden Abrechnungspositionen genehmigt worden sind:

Anwaltskonto M.H.

(DM

213,67),

Hausmeisterdienst/Garagen

(DM

9.109,72),

Garagen/Stromkosten

(DM

6.516,47),

Garage/Allgemeinreparaturen

(DM

19.482,47),

Wartung/Tiefgarage allgemein

(DM

4.239,60).

Im übrigen hat es den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richten sich die s...

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