Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Erreichen der Beschwerdesumme durch Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerdesumme kann nicht durch Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags im Beschwerdeverfahren erreicht werden.
Normenkette
WEG § 45
Verfahrensgang
AG Altötting (Aktenzeichen 1 UR II 18/99) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4444/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 21. Juni 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Feststellungsantrag der Antragsteller als unzulässig abgewiesen wird.
II. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren beim Amtsgericht wird auf 1.000 DM, die Geschäftswerte für den zweiten und dritten Rechtszug werden auf jeweils 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Nach der Gemeinschaftsordnung sind die Kosten der Müllabfuhr nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Da für die von der Antragstellerin zu 2 in ihrer Einheit betriebene Gaststätte besonders viel Müll anfiel, wurde für diese eine gesonderte Mülltonne angeschafft. Mit den hierfür jährlich anfallenden Müllabfuhrkosten in Höhe von 798 DM wurde allein die Antragstellerin zu 2 belastet. Die übrigen Müllabfuhrkosten wurden auf die anderen Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Auf der Grundlage dieses Verteilungsschlüssels beschlossen die Wohnungseigentümer am 25.3.1999 die Jahresabrechnung 1998 und den Wirtschaftsplan 1999.
Die Antragsteller haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse über die Umlage der Müllabfuhrkosten für ungültig zu erklären; zur Begründung haben sie ausgeführt, die Beschlüsse verstießen in diesem Punkt gegen die Gemeinschaftsordnung. Die Antragsgegner haben demgegenüber die Auffassung vertreten, die Eigentümerbeschlüsse seien nicht zu beanstanden, weil die Gemeinschaftsordnung durch Eigentümerbeschlüsse entsprechend abgeändert worden sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8.11.1999 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben sie ihr ursprüngliches Ziel weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung beantragt, die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung über die Umlage der Müllabfuhrkosten seien nicht durch Eigentümerbeschlüsse geändert worden. Das Landgericht hat am 21.6.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller verworfen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller zu 1 hat am 25.9.2000 sein Rechtsmittel zurückgenommen.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin zu 2 hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, wenn das Landgericht wie hier die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil der Wert der Beschwer auch unter Zusammenrechnung der beiden Anträge 1.500 DM nicht übersteige. Der Antragsteller zu 1 sei nicht beschwert; bei dem den angefochtenen Eigentümerbeschlüssen zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel zahle er nämlich weniger als bei einer der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Umlage. Die Beschwer der Antragstellerin zu 2 betrage hinsichtlich der beiden angefochtenen Eigentümerbeschlüsse nur 263,60 DM. Der Unterschied der beiden Umlageschlüssel wirke sich zu Lasten der Antragstellerin pro Jahr lediglich in Höhe von 131,80 DM aus. Eine Beschwer der Antragsteller könne nicht aus dem Interesse an einer richtigen, an der Gemeinschaftsordnung orientierten Erledigung der Angelegenheiten der Wohnungseigentümer entnommen werden. Der beim Amtsgericht gestellte Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse habe nicht so ausgelegt werden können, daß zugleich die Feststellung beantragt worden sei, eine Änderung der Gemeinschaftsordnung liege nicht vor. Durch die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren habe die Rechtsmittelbeschwer nicht erhöht werden können.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Auch im Verfahren auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG bemißt sich die Rechtsmittelbeschwer nach § 45 Abs. 1 WEG allein nach dem Vermögenswerten Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BayObLG WE 1991, 370). Dieses Vermögenswerte Interesse der Antragstellerin zu 2 ist, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, mit 263,60 DM zu bemessen, liegt also unter der Grenze des § 45 Abs. 1 WEG.
b) Die Antragstellerin zu 2 hat beim Amtsgericht den Antrag gestellt, die Eigentüm...