Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beseitigungspflicht einer Grenzbepflanzung einer sondergenutzten Gartenfläche
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 23.07.1996; Aktenzeichen 1 T 15663/94) |
AG München (Entscheidung vom 29.07.1994; Aktenzeichen UR II 252/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1 und ihre minderjährige Tochter, die Antragstellerin zu 2, sowie die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellerinnen gehört die Wohnung Nr. 7 im Erdgeschoß eines der beiden Häuser. Den Eigentümern dieser Wohnung ist an dem westlich vorgelagerten Teil des Grundstücks (Grünfläche) ein Sondernutzungsrecht eingeräumt; die Sondernutzungsfläche hat eine ca. 4 m² große Ausbuchtung nach Westen. An der nördlich und westlich anschließenden Grünfläche steht dem Eigentümer der im zweiten Haus der Anlage gelegenen Wohnung Nr. 8 ein Sondernutzungsrecht zu.
Durch die Sondernutzungsfläche der Wohnung Nr. 7 führte ein mit Platten belegter Weg zu einer im südwestlichen Teil des Grundstücks gelegenen Gemeinschaftsfläche; er schnitt die Ausbuchtung von der übrigen Sondernutzungsfläche ab. Der Weg war im Jahr 1978 angelegt worden, als die Gemeinde die Anlage eines Kinderspielplatzes verlangt hatte, der eines Zugangs bedurfte. Damals hatten sich die Rechtsvorgänger der Antragstellerinnen, der Eigentümer der Wohnung Nr. 8 und ein weiterer Wohnungseigentümer über den Verlauf des Wegs auf ihren jeweiligen Sondernutzungsflächen geeinigt. Derzeit ist auf der Gemeinschaftsfläche kein Kinderspielplatz eingerichtet; sie ist mit einzelnen Bäumen bestanden und wird zur Lagerung von Baumschnitt und Kompost benutzt.
Die Antragstellerinnen haben ihre Wohnung im Jahr 1991 gekauft. 1992 ließ die Antragstellerin zu 1 den Plattenweg entfernen, soweit er ihre Sondernutzungsfläche durchquerte, und einen Plattenweg um die Ausbuchtung herum anlegen. Beginnend an der Stelle, an der früher der Plattenweg die zur Wohnung Nr. 8 gehörende Sondernutzungsfläche verlassen hatte und in die ihre eingetreten war, pflanzte die Antragstellerin zu 1 entlang der neuen Wegführung um die Ausbuchtung herum und daran anschließend bis zum Ende ihres Sondernutzungsrechts etwa 60 Weißdornsträucher, die mit Draht zu einer Hecke verbunden wurden und ihre Sondernutzungsfläche eingrenzten.
Einer Aufforderung der Wohnungseigentümer, den früheren, ihre Sondernutzungsfläche durchquerenden Zugangsweg zum Kinderspielplatz wieder herzustellen und dessen Nutzung zu dulden, kam die Antragstellerin zu 1 nicht nach. Auf Antrag mehrerer Wohnungseigentümer wurde sie durch Beschluß des Landgerichts vom 18.1.1995 hierzu verpflichtet; ihre sofortige weitere Beschwerde wurde durch Senatsbeschluß vom 13.7.1995 (WuM 1995, 674) zurückgewiesen.
In einer Versammlung vom 17.3.1994 faßten die Wohnungseigentümer zum Tagesordnungspunkt 9.2 folgenden Beschluß:
Frau … (Antragstellerin zu 1) hat die Weißdornhecke, welche sie auf die in ihrem Sondernutzungsrecht stehende Grundstücksfläche ohne Zustimmung der Verwaltung und/oder der Eigentümergemeinschaft gepflanzt hat, bis zum 1.5.1994 zu entfernen: Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, bei Nichteinhaltung der Frist ohne weitere Mahnung die notwendigen Maßnahmen – einschl. gerichtliche – einzuleiten.
Die Antragstellerinnen haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 29.7.1994 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Landgericht durch Beschluß vom 23.7.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Auffassung des Amtsgerichts, der angegriffene Eigentümerbeschluß beauftrage und ermächtige lediglich den Verwalter zur Geltendmachung von etwaigen Beseitigungsansprüchen gegen die Antragstellerinnen und deshalb sei das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht zu prüfen, werde von der Kammer nicht geteilt. Diese Auslegung widerspreche dem klaren Wortlaut des Beschlusses.
Der Eigentümerbeschluß entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung, denn die übrigen Wohnungseigentümer hätten gegen die Antragstellerinnen einen Anspruch auf Beseitigung der Weißdornhecke. Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts sei zwar den jeweils begünstigten Wohnungseigentümern auch eine ortsübliche gärtnerische Nutzung entsprechend dem Charakter der Wohnanlage zugebilligt worden. Jedoch seien der Sondernutzung wie dem Sondereigentum durch das Gesetz und die Rechte ...