Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Zur Erledigung der Hauptsache der weiteren Beschwerde über die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes.
Normenkette
FGG § 13a; BGB § 29
Verfahrensgang
LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 568/00) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Memmingen vom 19.10.2000 wird verworfen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen und der Beteiligten zu 2) und 3) zu tragen.
Gründe
I. Der Betroffene ist ein seit 2.2.1990 im Vereinsregister eingetragener Verein.
Am 25.9.1999 wählte die Delegiertenversammlung des Vereins einen neuen Vorstand. Unter anderem wurde der Beteiligte zu 1) zum Schatzmeister gewählt. Die Beteiligten zu 2) und 3) klagten am LG auf Ungültigerklärung dieser Wahl. Auf Anregung der Beteiligten zu 2) und 3) bestellte das AG daraufhin am 7.12.1999 A und B zu Notvorständen des Vereins. Die Bestellung wurde befristet „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl des neuen Vorstandes”. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen diesen Beschluss hat das LG am 19.10.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 6.11.2000 eingegangene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).
Das LG hat mit Endurteil vom 17.7.2000 die am 25.9.1999 durchgeführte Wahl für ungültig erklärt. Der Betroffene hat seine hiergegen eingelegte Berufung am 9.1.2001 zurückgenommen. Laut Vermerk vom 7.2.2001 ist das Urteil rechtskräftig.
In der außerordentlichen Delegiertenversammlung vom 14.7.2001 ist ein neuer Vorstand gewählt worden. Zwei Mitglieder dieses Vorstands haben dies sowie das Ausscheiden des Notvorstands am 2.8.2001 zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet. Die Eintragung ist am 23.8.2001 erfolgt.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig geworden, weil sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und der Beteiligte zu 1) sein Rechtsmittel auch nicht auf die Kosten beschränkt hat (BGH v. 19.10.1989 – V ZB 13/89, BGHZ 109, 108 [110] = MDR 1990, 230; BayObLG v. 13.10.1988 – BReg. 3 Z 88/88, BayObLGZ 1988, 317 [318]).
a) Hauptsache des vorliegenden Verfahrens war die Frage, ob das Registergericht am 7.12.1999 zu Recht einen Notvorstand bestellt hat. Diese Frage ist mit Rechtskraft des Endurteils des LG vom 17.7.2000 über die Ungültigkeit der am 25.9.1999 durchgeführten Wahl, spätestens jedoch mit der Neuwahl eines ordentlichen Vorstands und deren Eintragung im Register erledigt.
aa) Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLG v. 21.10.1993 – 3 Z BR 174/93, BayObLGZ 1993, 348 [349] = BayObLGReport 1994, 8; Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 13a Rz. 44 m.w.N.). In diesem Fall kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Rechtsmittelführer seinen Antrag auf die Kosten beschränkt (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz. 94). Tatsachen, welche in diesem Sinn das gesamte Verfahren gegenstandslos machen, hat auch das Gericht der weiteren Beschwerde bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz. 94, § 27 Rz. 52).
bb) Hier hat die Entscheidung über die Bestellung des Notvorstands in dem Zeitpunkt ihre Bedeutung verloren, der im Beschluss des AG vom 7.12.1999 für die Beendigung des Amts der Mitglieder des Notvorstands vorgesehen war.
Nach dem Wortlaut des Bestellungsbeschlusses war das Amt des Notvorstands bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl des neuen Vorstands (d.h. der Wahl am 25.9.1999) befristet. Aus dem Inhalt des Beschlusses ergibt sich, dass damit die rechtskräftige Entscheidung in dem bei Erlass des Beschlusses bereits anhängigen Klageverfahren vor dem LG gemeint war. Die Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Endurteils des LG ist mit der Rücknahme der Berufung des Betroffenen am 9.1.2001 und damit nach der am 6.11.2000 erfolgten wirksamen Einlegung der weiteren Beschwerde eingetreten. Der Senat hat diese von keinem der Beteiligten bestrittene und aus den beigezogenen Akten des LG ersichtliche Tatsache im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen.
Aber selbst wenn man die Befristung des Amts des Notvorstands nicht wörtlich verstehen, sondern in dem Sinn auslegen wollte, dass mit rechtskräftiger Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl nur die rechtskräftige Bestätigung der Wahl vom 25.9.1999 gemeint sein sollte, ist das Amt des Notvorstands jedenfalls durch die Wahl eines neuen ordentlichen Vorstands am 14.7.2001 beendet worden. Denn die Amtsdauer eines Notvorstands endet ipso facto mit der Behebung des Mangels der Vertretung, für den er bestellt war (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Aufl., Rz. 1280; Pala...