Leitsatz (amtlich)

1. Den Nachweis einer nach Art. II UN-Ü wirksamen Schiedsabrede hat die die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs beantragende Partei zu erbringen.

2. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Briefwechsel erfordert den Austausch schriftlicher Erklärungen beider Parteien.

 

Normenkette

ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1; UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 Art. II Abs. 2

 

Tenor

I. Der zwischen den Parteien am 24.9.2001 ergangene Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Belgrad ist im Inland nicht anzuerkennen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 55.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Im September 1999 traten die Parteien erstmals telefonisch miteinander in Verbindung. Beide Seiten zeigten Interesse an der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen landwirtschaftliche Erzeugnisse von Jugoslawien nach Deutschland exportiert werden sollten. Für die Antragsgegnerin führte die Verhandlungen der Zeuge Z, Ehemann der Inhaberin und einziger Mitarbeiter in der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma. Zur Durchführung eines Exportgeschäfts kam es im Jahr 1999 noch nicht.

2. Weitere Telefongespräche zwischen Mai und Juli 2000 führten dazu, dass die Antragstellerin im Juni 2000 mindestens 450 kg Pfifferlinge und im Juli 2000 über 60.000 kg frische Pflaumen an einen von der Antragsgegnerin benannten Großhändler in der Münchener Großmarkthalle lieferte. Die Antragsgegnerin rügte die Unverkäuflichkeit dieser Obstlieferung und weigerte sich, die Kaufpreisforderung der Antragstellerin zu begleichen.

3. Im Januar 2001 erhob die Antragstellerin vor einem Schiedsgericht der Außenhandelskammer in Belgrad eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin und machte wegen der vorgenannten Lieferungen eine offene Kaufpreisforderung von über 99.000 DM geltend. Die Antragsgegnerin, der die Schiedsklage und Aufforderungen des Schiedsgerichts zur Mitwirkung an der Auswahl des Schiedsrichters und zur Klagebeantwortung, eine Ladung zur mündlichen Verhandlung in Belgrad und schließlich der Schiedsspruch vom 24.9.2001 jeweils mit eingeschriebener Post zugegangen waren, gab gegenüber dem Schiedsgericht keine Stellungnahme ab. Das Schiedsgericht bejahte auf Grund der von der Antragstellerin ihm vorgelegten Unterlagen den Abschluss einer seine Kompetenz begründenden Schiedsvereinbarung und entschied am 24.9.2001 in der Sache; i.H.v. 1.094,72 DM wies es die Schiedsklage ab und verurteilte die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin insgesamt 98.098,72 DM (zuzüglich Zinsen und 166.100 jugoslawische Dinar an Verfahrenskosten) zu zahlen.

4. Unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs (mit Übersetzung einer beeidigten Dolmetscherin, deren Unterschrift durch Apostille vom 25.1.2002 beglaubigt ist) beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch vom 24.9.2001 für vollstreckbar zu erklären.

5. Die Antragsgegnerin beantragt festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

Sie wendet ein, sie habe weder mündlich noch schriftlich für den Fall von Streitigkeiten mit der Antragstellerin die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vereinbart.

6. Die Antragstellerin meint, der Schiedsrichter sei zu Recht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen. Bereits im September 1999 habe ihr Geschäftsführer seinen Gesprächspartner Z darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung einer Streitschlichtung vor einem Schiedsgericht der Außenhandelskammer in Belgrad zu ihren Export-Geschäftskonditionen gehöre. Ihr Geschäftsführer habe seinen Gesprächspartner damals gebeten, einen Kopfbogen der Antragsgegnerin mit Stempel und Blanko-Unterschrift (ohne Text zwischen Kopf und Unterschrift) per Fax zu übermitteln, und zwar um im Einzelfall für ein telefonisch abgesprochenes Exportgeschäft die jeweils konkreten Vertragsbedingungen in den leeren Raum zwischen Briefkopf und Unterschrift ohne Zeitverlust einsetzen zu können. Der Kopfbogen mit Blanko-Unterschrift und Firmenstempel sei wunschgemäß als Fernkopie bei ihr eingegangen; diese Fernkopie habe ihr Geschäftsführer mit seiner Unterschrift und eigenem Firmenstempel ergänzt und damit eine Blanko-Vorlage hergestellt, die durch Kopieren nach Bedarf vervielfältigt werden konnte, um im Einzelfall einen Vertragstext zu Papier zu bringen, der – in Kopie – die Unterschrift beider Parteien trägt. So seien im September 1999 ein Vertragstext betreffend Steinpilze und im Frühsommer 2000 zwei Vertragstexte (einer betreffend „frische Pilze”, der andere betreffend „frische Brombeeren/gefrorene Brombeeren/frische Pflaumen”) unter Verwendung der Blanko-Vorlage zu Papier gebracht worden. Die drei Textproduktionen seien der Antragsgegnerin jeweils zeitnah per Fax mitgeteilt worden. Die Antragsgegnerin habe diesen Mitteilungen nicht widersprochen, sie aber auch nicht mittels eigener Brief-, Fax- oder Telegrammpost schriftlich bestätigt.

7. Der Senat hat den Geschäftsführer der Antragstel...

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