Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Forderung
Beteiligte
die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … (Eigentümerliste im Beschluß des Landgerichts) |
Verfahrensgang
AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 75/83) |
LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 90/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 22. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 033,75 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Zahlung von 1 033,75 DM in Anspruch. Die Antragsgegner wenden gegen diese im übrigen unstreitige Forderung die Aufrechnung mit noch ausstehenden Beträgen aus den Heizkostenabrechnungen 1981 (468,61 DM) und 1982 (591 DM) nebst Mahn- und Anwaltskosten (15 DM + 49,25 DM) ein.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegner mit Beschluß vom 1.3.1984 zur Zahlung des verlangten Betrags nebst 4 % Zinsen seit 6.9.1983 verpflichtet.
Das Landgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 2.8.1984 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluß vom 21.2.1985 BReg. 2 Z 105/84 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen: Die Aufrechnung könne (nur) dann durchgreifen, falls die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf einer durch Eigentümerbeschluß gebilligten und deshalb für die Antragstellerin verbindlichen Abrechnung beruhe, was noch ermittelt werden müsse.
Das Landgericht hat Ermittlungen angestellt und die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluß vom 22.10.1985 erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Gegenansprüche seien nicht fällig. In den Eigentümerversammlungen vom 30.6.1982 und 21.7.1903 habe eine Abstimmung über die Abrechnung für 1981 bzw. 1982 nicht stattgefunden. Die Wohngeldabrechnungen seien zwar jeweils diskutiert worden. Einen Beschluß über die Gesamtabrechnung und die Aufteilung des Ergebnisses auf die einzelnen Wohnungseigentümer habe man nicht gefaßt. Die Wohnungseigentümer hätten dem Verwalter allerdings jeweils einstimmig Entlastung erteilt. Eine die Heizkosten enthaltende Jahresabrechnung sei damit nicht genehmigt worden, weil zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Entlastung des Verwalters die Heizkosten- und Wasserabrechnungen für die einzelnen Wohnungseigentümer noch nicht vorhanden gewesen seien.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Für die hier allein entscheidende Frage, ob die geltend gemachte Aufrechnung durchgreift, kommt es darauf an, ob Eigentümerbeschlüsse vorliegen, in welchen die von den Antragsgegnern geltend gemachte Zahlungspflicht festgelegt ist. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21.2.1985 BReg. 2 Z 105/84 (= WM 1986, 87 f.) dargelegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen Eigentümerbeschlüsse, auf welche die Zahlungspflicht zu stützen wäre, nicht vor. Die Feststellungen des Landgerichts sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, denn sie sind ohne Verfahrensfehler zustandegekommen (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat den Protokollen über die Eigentümerversammlungen vom 30.6.1982 und 21.7.1983 entnommen daß eine gesonderte Abstimmung über die jeweilige Jahresabrechnung (einschließlich Heizkosten) nicht stattgefunden hat. Das ist auch unstreitig. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß die Jahresabrechnung auch mit der dem Verwalter erteilten Entlastung genehmigt worden sein kann.
Das entspricht der Rechtsprechung des Senats. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß wegen des inneren Zusammenhangs der Entlastung des Verwalters und der Genehmigung der Jahresabrechnung davon ausgegangen werden, daß ein Entlastungsbeschluß gleichzeitig die Genehmigung der Jahresabrechnung enthält (BayObLGZ 1983, 314/317). Es obliegt jedoch dem Tatrichter festzustellen, ob Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Auslegung des Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters rechtfertigen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters und seine Auslegung können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht im vollen Umfang, sondern nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung gegen gesetzliche Beweisregeln oder Verfahrensvorschriften, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt oder wenn nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, d. h. vom Tatrichter in die ihm obliegende Erwägung einbezogen wurden (BayObLGZ 1948 bis 1951, 412/418 f.; 1971, 147/154; BayObLG WEM 1980, 125/128), oder wenn der Tatrichter bei der Auslegung gegen den klaren...