Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken beinhaltet dementsprechende bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 21/96) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 4667/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus verschiedenen Häusern bestehenden Wohnanlage.
Dem Antragsgegner gehören in mehreren Häusern Kellerräume, die nach der Gemeinschaftsordnung gewerblich und, wie das Landgericht in einem anderweitigen Verfahren rechtskräftig entschieden hat, grundsätzlich auch zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen.
An den jeweiligen Häusern ist neben der Hauseingangstüre in eine Wandaussparung eine Klingel- und Briefeinwurfsanlage eingebaut. In die vorhandene Anlage kann ein zusätzlicher Briefkasten oder eine weitere Klingel nicht eingefügt werden. Der Antragsgegner brachte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer an drei Häusern jeweils neben der Haustüre gesonderte Briefkästen an; in einem Fall war bei dem Briefkasten zusätzlich eine Sprechanlage installiert, die über ein im Treppenhaus verlegtes Kabel mit dem Keller verbunden war. Das Amtsgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, mit Beschluß vom 19.4.1996 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, die von ihm angebrachten Briefkästen (in einem Fall mit Sprechanlage), den im Treppenhaus des einen Anwesens angebrachten Kabelkanal und die durch das Anbringen und Beseitigen der Briefkästen sowie des Kabelkanals am Gemeinschaftseigentum entstandenen Schäden zu beseitigen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und, nachdem die Antragsteller zwischenzeitlich durch den Hausmeister die strittigen Briefkästen und den Kabelkanal entfernt hatten, den Gegenantrag gestellt festzustellen, daß er berechtigt sei, in dem einen Anwesen im Treppenhaus einen rechteckigen, weißen Kabelkanal (Außenmaß 0,02 m × 0,02 m) und neben der Haustüre einen mit einer Sprechanlage ausgestatteten Briefkasten mit einem Außenmaß von 0,40 m × 0,30 m × 0,20 m sowie an zwei weiteren Häusern Briefkästen mit den Außenmaßen 0,30 m × 0,25 m × 0,10 m anzubringen. Außerdem hat er beantragt festzustellen, daß die Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet seien, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Antragsteller die von ihm angebrachten Gegenstände zwischenzeitlich entfernt hätten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4.12.1996 den Beschluß des Amtsgerichts – mit Ausnahme der hier nicht mehr interessierenden Ziff. I – aufgehoben und die Antragsteller verpflichtet, in dem einen näher bezeichneten Anwesen die dort befindlichen Kellerräume mit einer ordnungsgemäßen Klingelanlage zu versehen, an diesem Anwesen einen mit einer Sprechanlage ausgestatteten Briefkasten sowie an zwei weiteren Häusern jeweils einen Briefkasten, jeweils in den Maßen, wie vom Antragsgegner beantragt, anzubringen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller mit dem Antrag festzustellen, daß sie berechtigt gewesen seien, das vom Antragsgegner installierte Kabel und die von ihm angebrachten Briefkästen zu beseitigen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner sei berechtigt, die Kellerräume gewerblich und grundsätzlich auch zu Wohnzwecken zu nutzen. Zwei Teileigentumseinheiten habe er bereits vermietet; sie würden gewerblich genutzt. Die Mieter und der Antragsgegner hätten, letzterer unabhängig davon, ob er auch die restlichen Einheiten weitervermiete, einen Anspruch darauf, in den jeweiligen Teileigentumseinheiten für Besucher durch eine Klingelanlage erreichbar zu sein; auch müsse ihnen ein Briefkasten zur Verfügung stehen, damit Postsendungen oder sonstige Mitteilungen eingeworfen werden könnten. Soweit der Antragsgegner selbst die Briefkästen und die Klingelanlage angebracht habe, habe es sich deshalb nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands gehandelt. Selbst wenn man aber eine bauliche Veränderung annehme, sei eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich gewesen. Durch die vom Antragsgegner angebrachten Briefkästen und den Einbau der Klingelanlage sei ihnen nämlich kein Nachteil zugefügt worden, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Die Briefkästen hätten der üblichen Norm entsprochen; auch seien sie im Zusammenhang mit der vorhandenen Kommunikationsanlage, also an v...