Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit von Verbindung zweier nebeneinander liegender Wohnungen durch Durchbruch von Wohnungstrennwänden

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 06.12.1995; Aktenzeichen 14 T 5796/95)

AG Erlangen (Entscheidung vom 01.06.1995; Aktenzeichen 1 UR II 3/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 20 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese wird von der weiteren Beteiligten, der ebenfalls eine Wohnung in dieser Anlage gehört, verwaltet. Die Anlage besteht aus fünf durch Brandmauern getrennten Häusern mit jeweils eigenem Eingang.

Die Wohnung der Antragsteller befindet sich im Erdgeschoß eines Hauses. Die Eigentümer der darüber liegenden Wohnung betreiben darin eine Arztpraxis. Ihnen gehört eine weitere Wohnung im ersten Stock des angrenzenden Hauses. Sie beabsichtigten, ihre beiden Wohnungen mittels Durchbruchs der Brandmauer zu verbinden.

In § 18 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) heißt es:

Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluß der Wohnungs- und Teileigentümer mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Wohnungs- und Teileigentümer ist zulässig, sofern dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungs- und Teileigentümer beachtet und in die Sondereigentumsrechte nicht eingegriffen wird. Änderungen sind insbesondere dann zulässig, wenn es sich um Einführung technischer Neuerungen, Korrektur undurchführbarer Maßnahmen oder des Lastenverteilungsschlüssels handelt.

In der Eigentümerversammlung vom 18.1.1995 faßten die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von mehr als 3/4 der Stimmen unter TOP 6 folgenden Beschluß:

Die Verwaltung wird bevollmächtigt, den Antrag auf Eintragung im Grundbuch zu stellen:

Bauliche Veränderungen an tragenden Wänden, die vom Gemeinschaftseigentum aus nicht einsehbar sind und die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändern, sind bei Nachweis der bautechnischen Unbedenklichkeit mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Die Arbeiten müssen von Fachfirmen ausgeführt werden.

Die Antragsteller haben beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. In der Antragsschrift haben sie diesen Antrag auch gegen die Verwalterin gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben sie jedoch erklärt, ihr Antrag richte sich formell nur gegen die Antragsgegner. Durch Beschluß vom 1.6.1995 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluß vom 6.12.1995 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Eigentümerbeschluß vom 18.1.1995 für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung sei nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliege und die einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt würden. Ein sachlicher Grund sei nicht vorhanden. Er könne weder darin gesehen werden, daß die Eigentümer zweier Wohnungen Interesse an der Verbindung ihrer Wohnungen und damit einer möglichen Ausdehnung der betriebenen Arztpraxis hätten, noch darin, daß der Verwalterin und (noch) Miteigentümerin eine leichtere Verwertung der von ihr gebauten Wohnungen ermöglicht werde. Jedenfalls würden die Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß, der nicht losgelöst von den beabsichtigten Umgestaltungsmöglichkeiten beurteilt werden könne, unbillig benachteiligt, denn er schaffe die Voraussetzung dafür, daß es nach der Verbindung der zwei Wohnungen zu einer Ausweitung des Praxisbetriebes und damit vermehrtem Publikumsverkehr im Haus komme. Die Antragsteller hätten ihre Wohnung in der Erwartung gekauft, daß bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer durchgeführt werden könnten. Ferner würden durch den Beschluß diejenigen Wohnungseigentümer bevorzugt, die mehrere Wohnungen hätten, denn ihnen werde eine intensivere Nutzung ermöglicht. Der Beschluß sei auch deshalb für ungültig zu erklären, weil er die Verwalterbefugnisse über das zulässige Maß hinaus ausdehne. Nach § 23 Abs. 1 WEG würden Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung durch Beschluß entscheiden könnten, durch einen in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschluß entschieden. Dieser Mitwirkungspflicht hätten sich die Wohnungseigentümer bei baulichen...

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