Leitsatz (amtlich)
Wird gegen die Entscheidung über einen Betreuerwechsel Beschwerde eingelegt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Auswahl des Betreuers. Das Beschwerdegericht ist dann befugt, auch eine neu benannte Person als Betreuer zu bestellen.
Normenkette
FGG § 25
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 04.06.1999; Aktenzeichen 60 T 993/99) |
AG Landshut (Aktenzeichen XVII 233/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 4. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Betreuerin werden dem Beteiligten auferlegt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 14.4.1997 den Bruder des Betroffenen zu dessen Betreuer. Mit Beschluß vom 29.3.1999 entließ es den Betreuer und wählte einen Berufsbetreuer mit der Begründung aus, daß für den Betroffenen umfangreiche Dinge im Bereich der Vermögensverwaltung zu regeln seien, die besondere Sachkunde erforderten, und daß der Betroffene in der Vergangenheit immer wieder Differenzen mit seinem Bruder gehabt habe. Hiergegen richteten sich die Beschwerden des Betroffenen und des Bruders.
Im Beschwerdeverfahren äußerte der Betroffene mehrfach den Wunsch, zukünftig von seiner Schwester betreut zu werden. Diese bestellte das Beschwerdegericht mit Beschluß vom 4.6.1999, wobei es den Berufsbetreuer entließ.
Hiergegen wendet sich nunmehr die sofortige Rechtsbeschwerde des Berufsbetreuers, der vorträgt, seine Entlassung sei nicht hinreichend begründet; im übrigen habe das Landgericht fehlerhaft nicht über die Erstbeschwerde entschieden.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2, § 69g Abs. 4 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG). Der Beschwerdeführer ist durch die Entlassung als Betreuer auch in seinen Rechten beeinträchtigt (BayObLG FamRZ 1997, 1358). Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Betreuerwechsel sei veranlaßt. Es bestünden zwar keine Zweifel an der Eignung des Berufsbetreuers. Wegen der Abneigung des Betroffenen sei jedoch die Zusammenarbeit schwierig und konfliktträchtig. Die vom Betroffenen vorgeschlagene Schwester sei zur Führung der Betreuung geeignet aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation und mit Rücksicht auf die vertrauensvolle, von gegenseitigem Respekt getragene Beziehung zum Betroffenen.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 550 ZPO).
Gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB soll ein Berufsbetreuer entlassen werden, wenn eine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Bei der Bestellung eines neuen Betreuers ist dann gemäß §§ 1908c, 1897 Abs. 4 BGB einem Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers zu entsprechen, wenn dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.
Diese Grundsätze hat die Kammer berücksichtigt. Sie hat ohne Verfahrensfehler festgestellt, daß die vom Betroffenen vorgeschlagene Schwester in der Lage ist, im erforderlichen Umfang die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. Weiterer Gründe für die Entlassung des Berufsbetreuers bedurfte es dann nicht. Die Befugnisse der Kammer beschränkten sich auch nicht auf die Überprüfung der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung. Vielmehr konnte sie den Betreuerwechsel anordnen, da sie in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der Erstinstanz tritt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Verfahrensgegenstand des ersten Rechtszugs (vgl. BayObLGZ 1996, 81/83), hier also die Entscheidung über die Person des Betreuers.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Unterschriften
Karmasin, Dr. Nitsche, Fuchs
Fundstellen
Haufe-Index 1077011 |
FamRZ 2000, 1458 |
BtPrax 2000, 91 |